Errichtung eines Steges über den Königsstuhl - Zuwegung zum Steg
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stralsund
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Postleitzahl: 18439
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.big-staedtebau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung eines Steges über den Königsstuhl - Zuwegung zum Steg
Zuwegung zum Steg Die Zuwegung zum Steg über den Königsstuhl soll hergerichtet und mit Betonpflaster befestigt werden. Ergänzend sind Erdmodellierungen in den Randbereichen und landschaftsgärtnerische Arbeiten erforderlich:
Geländemodellierung und Herrichten der Zuwegung zum Steg über den Königsstuhl - 360 m² Pflasterarbeiten einschließlich Behindertenleiteinrichtung
- Entwässerungseinrichtungen
- 900 m² Schotterrasen
- 95 m² wassergebundene Wegedecke
- 77 m Einfriedung aus Holz (Sonderanfertigung)
- 10 m² Holzdeck (Sonderanfertigung)
- 600 m² Rasenfläche
- 3 Stück Jungbaumpflege
- 90 m³ Holzhackschnitzel liefern und flächig einbauen
Stadt Sassnitz, Königsstuhl
Bauleistung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Verdingungsunterlagen
siehe Verdingungsunterlagen
siehe Verdingungsunterlagen
siehe Verdingungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr. 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht,
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr.
125 Absatz 1 Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.