Landeshauptstadt Schwerin - Reinigungsleistung für Rettungsdienstkleidung für den Zeitraum 05.12.2022 - 04.12.2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022010082
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schwerin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landeshauptstadt Schwerin - Reinigungsleistung für Rettungsdienstkleidung für den Zeitraum 05.12.2022 - 04.12.2024
Reinigungsleistung für Rettungsdienstkleidung für den Zeitraum 05.12.2022 - 04.12.2024
Landeshauptstadt Schwerin - Der Oberbürgermeister - Fachdienst Feuerwehr und Rettungsdienst Graf-Yorck-Straße 21 19061 Schwerin
- Ver- und Entsorgung von/an 2 Standorten in Schwerin 2 x pro Kalenderwoche
- Erstkennzeichnung/Erfassung von ca. 2580 Kleidungsstücken*
- Bereitstellung von Möglichkeiten zum Wäscheabwurf an 2 Standorten
- Reinigung von ca. 60.000 Kleidungsstücken* mit Wasserabweissender Veredelung bei Jacken im Leistungszeitraum
* Kleidungsstücke bestehend aus: T-Shirt
Sweat-Shirt
Hose
Leichte Jacke
Winterjacke mit Innenfutter
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Textil-Service Mecklenburg GmbH
Ort: Parchim
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YW8MA36YE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse: http://www.regierung-mv.de/
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.