e-Vergabesystem 2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ego-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
e-Vergabesystem 2022
Der Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern plant die Beschaffung und den Einsatz eines kommunalübergreifenden e-Vergabesystems. Diesbezüglich hat der Zweckverband mit den Vorbereitungen zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens begonnen.
Der Zweckverband plant, das zu beschaffende e-Vergabesystem als Service Dienstleistung (EVB-IT) seinen kommunalen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dabei wird auch eine Beteiligung anderer Kommunen oder weiterer selbständiger, kommunaler Einrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nichtmitglieder) ausdrücklich begrüßt und vom Zweckverband gerne berücksichtigt.
Bereitstellung und der Betrieb eines landesweiten webbasierten Verfahrens „e-Vergabesystem“ für kommunale und nicht-kommunale Vergabestellen des Land Mecklenburg-Vorpommern. Vertragsgegenstand sind ebenfalls die stetige Weiterentwicklung des angebotenen Systems auf Grundlage des geltenden Vergabesetzes sowie einschlägigen Erlassen und Verordnungen. Eine technische und organisatorische Ersteinweisung sowie -schulung soll den bezugsberechtigten Vergabestelle sowie dem eGo-MV gewährleistet werden. Zukünftig wird der eGo-MV regional Beratungen und Schulungen bei den Vergabestellen zum e-Vergabesystem übernehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: DE209908656
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44801
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.cosinex.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Schwerin
Land: Deutschland
Unternehmen haben gem. § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).