Gründung eines Verkehrsverbundes in Westmecklenburg im ÖPNV - Beratungs- / Consultingleistungen

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 23970
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nordwestmecklenburg.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Gründung eines Verkehrsverbundes in Westmecklenburg im ÖPNV - Beratungs- / Consultingleistungen

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Am 20.04.2018 haben das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Landeshauptstadt Schwerin sowie die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim eine Kooperation der Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) vereinbart („Zukunftspapier für den ÖPNV in Westmecklenburg").

Das Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit im Bereich des ÖPNV sowie des SPNV zu intensivieren und zu optimieren.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 469 700.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Zielstellung der hier ausgeschriebenen Leistung ist die umsetzungsreife Ausarbeitung der verbundrelevanten Themen in Bezug auf  Tarif,

 Organisation,

 Abrechnungsverfahren und Einnahmeaufteilung sowie  Digitalisierung von Auskunfts- und Vertriebssystemen und Vertriebskonzept Zudem ist der Prozess der politischen Beteiligung einschließlich der Beschlussfassungen in den Gremien der Aufgabenträger zu begleiten und zu moderieren. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit des Verkehrsverbundes herzustellen. Der Verkehrsverbund soll zum Ende des Jahres 2024 seine Arbeit aufnehmen. Der Verbundtarif wiederum soll zum 01. Januar 2025 marktwirksam werden. Bis zu diesem Zeitpunkt einschließlich einer Nachlaufzeit von 3 Monaten sind sowohl die Verbundgründung als auch die Einführung des Verbundtarifes vom Gutachter zu begleiten.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Methodisches Vorgehen / Gewichtung: 30 %
Qualitätskriterium - Name: Aufgabenverständnis / Gewichtung: 30 %
Qualitätskriterium - Name: Referenzen / Gewichtung: 5 %
Qualitätskriterium - Name: Qualifikation Personal / Gewichtung: 5 %
Preis - Gewichtung: 30 %
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 152-434987
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
25/10/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01189
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 469 700.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Mit dem Angebot sind Nachweise über einschlägige Referenzen über die in dem Projekt ausgeschriebenen Leistungen für den zum Einsatz kommenden Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiter vorzulegen. Außerdem sind Nachweise über die Qualifikationen der Mitarbeiter vorzulegen.

Weiterhin sind Referenzen des Unternehmens über vergleichbare Leistungen mit Benennung des Auftraggebers und des zuständigen Ansprechpartners einschließlich der Telefonnummer bei der Angebotsabgabe vorzulegen.

Diese Unterlagen fließen in die Wertungskriterien ein (vgl. Pkt. Wertungskriterien).

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

— Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.

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— Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es: "Der [Nachprüfungs]Antrag ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Wismar
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
02/11/2022