Durchführung der Strandreinigung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für die Strandabschnitte Warnemünde und Markgrafenheide
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung der Strandreinigung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für die Strandabschnitte Warnemünde und Markgrafenheide
Den besonderen Anforderungen wie die Ausmaße der zu reinigenden Flächen in einem begrenzten Zeitlimit, den verstärkten Anforderungen bei Großveranstaltungen, die im Sommer nicht zu unterschätzenden klimatischen Bedingungen, der zusätzlich erschwerende Aspekt der Reinigung im losen Strandsand und den enorm anfallenden Müllmengen, ist mit besonderer Umsicht zu begegnen.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Strandreinigung auf Grund der erheblichen Ausdehnung des Strandbereiches und dem begrenzten Zeitlimit zur Absicherung der Reinigungsaufgaben nur mit manueller Arbeitskraft ausgeführt werden kann. Der maschinelle Einsatz beschränkt sich auf den Abtransport des Mülls vom Strand sowie dem punktuellen Einsatz einer Strandreinigungsmaschine zur Tiefenreinigung durch den Auftraggeber.
Hanse- und Universitätsstadt Rostock Strandabschnitte Warnemünde und Markgrafenheide
Die Reinigung erfolgt täglich, einschließlich an Sonn- und Feiertagen über den gesamten Zeitraum vom 12.05.2023 bis zum 17.09.2023. Dem Leistungsverzeichnis wird ein Veranstaltungsplan zur Orientierung für die Anzahl und Zeiträume der geplanten Großveranstaltungen beigelegt, um den erhöhten Mehraufwand und Zusatzkosten wie z. B. zusätzlicher Arbeitskräfteeinsatz im Pauschalpreis mit zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Die Großveranstaltungen werden zu 90% in den Schwerpunktzonen auf der Promenade in Warnemünde in unmittelbarer Nähe des Leuchtturmes und am Strand zwischen Dünenüberweg 1-3 (Westmole bis zum Cafe „Röntgen“) ausgetragen. Die restlichen 10% sind kleinere Sport- bzw. Eventveranstaltungen und finden in dem Bereich der Dünenüberwege 10-12 (vor dem Hotel „Neptun“ bis zum „aja-Resort-Warnemünde) statt.
Vom Auftraggeber wird die Beendigung der Strand- und Promenadenreinigung bis spätestens um 09.00 Uhr gefordert, da bei entsprechend gutem Wetter zu diesem Zeitpunkt die ersten Besucher den Strand aufsuchen. Um eine Belästigung der Strandbesucher zu vermeiden und den Bedingungen für den Erwerb de „Blauen Flagge“ gerecht zu werden, muss dieser Zeitpunkt unbedingt eingehalten werden. Ein gestaffelter Einsatz der Arbeitskräfte über die gesamte Säuberungsfläche erhöht die Effektivität der Reinigung. Die Dünenreinigung kann jedoch zwischen 09.00 Uhr und 11.00 Uhr erfolgen, da es in diesem Bereich nicht zu akuten Störungen der Strandbesucher kommt. Die in den Hauptbadestränden zeitlich und räumlich begrenzten Hundestrandabschnitte sind nach der zeitlichen Begrenzung in Warnemünde ab 09.00 Uhr bzw. in Markgrafenheide ab 08.00 Uhr täglich gründlich zu reinigen, damit die Tagesgäste keinen hinterlassenen bzw. vergessenen Unrat von den Hundebesitzern vorfinden.
Es besteht für den Auftraggeber eine einseitige Verlängerungsmöglichkeit für die Kalenderjahre 2024 und 2025.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- siehe Vergabeunterlagen
- Formblatt 124_LD Vergabehandbuch Bund (Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen / Einheitliche Europäische Eigenerklärung / Präqualifizierung zugelassen),
siehe: https://rathaus.rostock.de/sixcms/media.php/rostock_01.a.4984.de/datei/124_ld.pdf
- siehe Vergabeunterlagen
- Formblatt 124_LD Vergabehandbuch Bund (Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen / Einheitliche Europäische Eigenerklärung / Präqualifizierung zugelassen),
siehe: https://rathaus.rostock.de/sixcms/media.php/rostock_01.a.4984.de/datei/124_ld.pdf -
Erklärung zu folgenden Punkten: Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation;
- Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen;
- Eigenerklärung zum Mindestlohn nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V
- Eigenerklärung zur Anwendung der Russland-Sanktionen
- siehe Vergabeunterlagen
- Formblatt 124_LD Vergabehandbuch Bund (Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen / Einheitliche Europäische Eigenerklärung / Präqualifizierung zugelassen),
siehe: https://rathaus.rostock.de/sixcms/media.php/rostock_01.a.4984.de/datei/124_ld.pdf -
Erklärung zu folgenden Punkten: Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft, Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde gemäß § 123 und 124 GWB;
- Benennung von mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren von vergleichbar ausgeführten Leistungen mit mindestens folgenden Angaben: Art der ausgeführten Leistung, Auftragssumme, Ausführungszeitraum, Ausführung mit eigenem Personal, Ansprechpartner;
- Eigenerklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 11 VgG M-V
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag -
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit -
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.