Neubau Edith-Stein-Schule mit Sporthalle in 19288 Ludwigslust; Los 3.13 Sportboden Referenznummer der Bekanntmachung: 2200143
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: 19061 Schwerin
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://neues-ufer.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Edith-Stein-Schule mit Sporthalle in 19288 Ludwigslust; Los 3.13 Sportboden
Neubau Edith-Stein-Schule als Grundschule mit Orientierungsstufe, Hort und Sporthalle in 19288 Ludwigslust, Friedrich-Naumann-Allee 20; Los 3.13 Sportboden
Edith-Stein-Schule mit Sporthalle Friedrich-Naumann-Allee 20 19288 Ludwigslust
Der Neubau der Edith Stein Grundschule gliedert sich in drei gegeneinander versetzte Baukörper . Davon sind zwei Baukörper dreigeschossig sowie der Sporthallenteil zweigeschossig geplant. Der zweigeschossige Gebäudeteil wurde dichter an die Straße sortiert, um die Einordnung der straßenbegleitenden Bebauung zu ermöglichen.
Das vorliegende Leistungsverzeichnis beinhaltet Los: 3.13 Sportboden
unbekannt
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Hoppe Sportbodenbau GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nossen
NUTS-Code: DED2E Meißen
Postleitzahl: 01683
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYYDYRZC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.