Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit Stadtbahn und Bus im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schwerin.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit Stadtbahn und Bus im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin
Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin
Die Landeshauptstadt Schwerin (LH Schwerin) beabsichtigt als zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V i.V.m. §§ 8, 8a PBefG und Art. 2 lit c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen an die Nahverkehr Schwerin GmbH (Nahverkehr Schwerin GmbH, Ludwigsluster Chaussee 72, 19061 Schwerin) zu erteilen. Gegenstand des ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige straßengebundene öffentliche Personenverkehrsdienste im Zuständigkeitsbereich der LH Schwerin. Die zum Betriebsbeginn (s. Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (s. Abschnitt VI.1 D) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte Stadtgebiet der LH Schwerin. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 3.335.519 Fahrplan-km pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. §§ 42, 43 PBefG, Gelegenheitsverkehr i.S.v. §§ 46 ff. PBefG sowie ggf. sonstige Bedienformen i.S.v. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der LH Schwerin. Die LH Schwerin wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschl. der Verkehre, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekanntmachen. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan der LH Schwerin in seiner jeweils gültigen Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards, ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Mit dieser Vorinformation kommt die LH Schwerin ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Direktvergabe, Art.5 Abs.2 VO (EG) 1370/2007
Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne wettbewerbliches Verfahren zu vergeben, ist, dass eine zulässige Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vorliegt, die gem. Art.5 Abs.1 VO (EG) 1370/2007 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie(n) 2014/23/EU,2014/24/EU,2014/25/EU fällt. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern (Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin) eingereicht werden. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird die Frist des §135 Abs.3 S.1 Nr.3 GWB eingehalten.
B) Hinweis auf die frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs.6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigen Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die LH Schwerin geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der LH Schwerin möglich sein wird. Die LH Schwerin hat daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu versagen.
D) Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument“ angegeben. Dieses steht unter folgendem Link zur Verfügung:
Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende NVP der LH Schwerin enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs.2aPBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge und führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.