Planungsleistungen für die Erschließung Warnowquartier in Rostock - Freianlagen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rgs-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für die Erschließung Warnowquartier in Rostock - Freianlagen
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock wurde mit dem „Modellvorhaben WarnowQuartier“ vom Deutschen Bundestag als eine von sechs Modellkommunen ausgewählt. Ziel dieses Modellvorhabens ist es, bis 2026 die Städtebauförderung weiterzuentwickeln und beispielhafte Strategien und Ansätze für zukünftige Themen der Städtebauförderung, wie zum Beispiel die Nachverdichtung und Qualifizierung von bestehenden Stadtstrukturen sowie das Nebeneinander von Gewerbe, Wohnen, Freizeit und Sport, modellhaft zu entwickeln und den sozialen Zusammenhalt in den Städten unmittelbar zu stärken.
Das Modellvorhaben-Projekt zeichnet sich vor allem durch das ambitionierte Vorhaben aus, ein neues urbanes Stadtquartier für bis zu 2.000 Einwohner*innen und circa 1.000 Arbeitsplätze im Kontext einer gezielten Qualifizierung von angrenzenden Gewerbeflächen zu entwickeln. Dies soll zum einen auf teilweise brachliegenden Flächen und zum anderen aus einem bestehenden Gewerbegebiet heraus geschehen und durch die Einbindung angrenzender Stadtteile und Grünräume soll eine gesamtstädtische Integration des Gebiets verfolgt werden. Die angestrebte Lebendigkeit des neuen Stadtquartiers entsteht durch das Zusammenspiel unterschiedlicher Lebensentwürfe und Funktionen und wird durch die Synergien zwischen Wohnen, Arbeiten und Erholung begünstigt.
Rostock
Planungsleistungen in Anlehnung an die HOAI 2021, Objektplanung Freianlagen; anrechenbare Kosten ca. 7,6 Mio. EUR (netto)
Stufenweise Beauftragung: Stufe3 / LP 8 = Bauende und Abrechnung: 12/2026 = Bedingung des Zuwendungsgebers!
1. Kriterium § 45 (4) Nr. 4 VgV Gesamtumsatz des Unternehmens, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 2. Kriterium § 46 (3) Nr. 2 :VgV Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte 3. Kriterium § 46 (3) Nr. 1 VgV Ausführung von vergleichbaren Leistungen: Referenzen zu Verkehrsanlagen, die der Verkehrsvermeidung innerhalb des Quartiers dienen 4. Kriterium § 46 (3) Nr. 6 VgV Leistungsfähigkeit der Führungskräfte 5. Kriterium § 46 (3) Nr. 8 VgV Personalbestand 6. Kriterium § 46 (3) Nr. 3 VgV Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität Bei mehr als 3 qualifizierten Teilnehmern mit gleicher Punktzahl entscheidet das Los.
Die Beauftragung erfolgt gestaffelt:
Stufe 1 - LP 1 bis 4, Stufe 2 - LP 5 bis 7 sowie Stufe 3 - LP 8 und 9
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- berufliche Befähigung gemäß § 44 VgV;
- Nachweis der Eintragung in einem Berufs- und Handelsregister zum Nachweis der Erlaubnis der Berufsausübung (Kopie);
- § 46 (3) Nr. 10 VgV: Teil des Auftrages, der unter Umständen an Nach- bzw. Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Nach- bzw. Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2 Mio. € und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 2 Mio. € gegeben ist.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Nach- bzw. Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.
- Maßgebende Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Teilnahmeanträge (Interessensbestätigung):
Die Maßgebenden Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Teilnahmeanträge können der Anlage „01a_Anlage Auff Teilnahmewbw_28-03-22“ entnommen werden.
(1) Referenz mit einem Bauvolumen von mind. 5 Mio EUR (brutto); (2) Nachweis Erlebbarkeit und Verbindung vorhandener und neu entstehender Grünräume, die zu einer lebenswerten Stadt am Wasser beitragen sollen; (3) Nachweis Renaturierungs- und Aufwertungsmaßnahmen; (4) Herstellung barrierefreier öffentlicher Räume im gesamten Planungsgebiet zur Gestaltung eines integrativen/inklusiven Stadtquartiers für alle Generationen; ausgewogene Mischung von öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiflächen; (5) öffentliche Aufenthaltsmöglichkeiten am und auf dem Wasser.
Architekten und Ingenieure gemäß § 75 VgV
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.