OV 16/2022 Erweiterung Gleisanlage Am Haffeld, Gleisbau
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
OV 16/2022 Erweiterung Gleisanlage Am Haffeld, Gleisbau
Dieser Auftrag beinhaltet alle notwendigen Leistungen zum Neubau von Gleisen und Weichen zur Erweiterung der städtischen Anschlussbahnanlage.
Wismar
- 184 m Gleise einbauen (Schotteroberbau,)
- 553 m Rillenschienengleis einbauen (Moorbrücke),
- 1.850 m Ortbetonbohrpfahl herstellen (über 20-25m),
- 2.080 cbm Bewehrten Beton herstellen (Tragplatte).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
124 Eigenerklärung zur Eignung,
221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222,
234 Erklärung Bieter/Arbeitsgemeinschaft,
235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen,
Erklärung Mindestlohn zu § 9, Vereinbarung zu § 10 VgG M-V,
225a Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1,
Handelsregisterauszug,
Kernarbeitsnormen der ILO.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
§ 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.