Sitzungssaalausstattung Justiz M-V Referenznummer der Bekanntmachung: IT 011 2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/
Abschnitt II: Gegenstand
Sitzungssaalausstattung Justiz M-V
Ziel der Beschaffung ist es, einen Dienstleister zu finden, der die kleinen und mittleren Sitzungssäle des Justizministeriums M-V mit Medientechnik (inkl. Managementsoftware) ausstattet, die Betriebsbereitschaft herstellt sowie Systemservice anbietet. Nähere Einzelheiten des Auftragsgegenstandes sowie der Einzelheiten der Beschaffung ergeben sich aus dieser Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen.
Mecklenburg-Vorpommern (im Übrigen gem. Anlage 2)
Die Justiz in Mecklenburg-Vorpommern unterliegt wie andere Bereiche auch dem aktuellen digitalen Wandel, der durch den ständig wachsenden Bedarf an Erneuerung bzw. Schaffung digitaler Strukturen entsteht. Das am 5. Juli 2017 verkündete Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. I S. 2208) sieht sowohl in Straf- und Bußgeldsachen als auch in den Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Arbeitsgerichtsgesetz, dem Sozialgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung sowie der Finanzgerichtsordnung eine verbindliche elektronische Aktenführung (nachfolgend als eAkte bezeichnet) ab dem 1. Januar 2026 vor. Gegenstand des Vertrages ist somit die Ausstattung von 133 (+/- 16) Gerichtssälen mit Medientechnik (inklusive Standardsoftware in Form der zentralen Management-Software) an den Justizstandorten im Land Mecklenburg-Vorpommern. Ebenfalls Vertragsgegenstand ist eine mit der Medientechnik verbundene, vom Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber selbstständig zu erstellende und dem Auftraggeber zur Nutzung zu überlassende Software, einschließlich Benutzeranleitung, Quellcode und weiteren Unterlagen, entsprechend der vom Auftraggeber geforderten Funktionalität gem. Anlage 2 (Leistungsbeschreibung) Neben der Lieferung von Medientechnik (inklusive Standardsoftware) und der Herstellung von Individualsoftware hat der Auftragnehmer diese an den vom Auftraggeber bestimmten Standorten aufzustellen, fachgerecht zu installieren und so zu konfigurieren, dass die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) beschriebenen Komponenten ein einheitliches System bilden. Zusätzlich wird zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine unbefristete Systemservicevereinbarung bezogen auf das oben dargestellte System vereinbart, die eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten hat. Die zu erbringenden Leistungen sind ausführlich in den Anlage 2 (Leistungsbeschreibung) und 3 (Kriterienkatalog) zum EVB-IT-Systemlieferungsvertrag - IT 011-2021 beschrieben.
Der Auftragnehmer bietet optional (also auf Abruf durch den Auftraggeber) die Installation und Inbetriebnahme der Management-Software für die restlichen, in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) aufgeführten Gerichtssäle sowie deren Anbindung an das bereits bestehende System an. Diese Option ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2025 und inhaltlich auf eine maximale Anzahl von 131 weiteren Gerichtssälen. Die Vergütung richtet sich nach Anlage 1 (Preisblatt).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sitzungssaalausstattung Justiz M-V
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reinbek
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Postleitzahl: 21465
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Bekanntmachung des Auftragswerts wurde nach § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV verzichtet, da anderenfalls Rückschlüsse auf die Konditionen des bezuschlagten Unternehmens gezogen werden könnten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§§ 155 ff. GWB). Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 2 GWB innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber - wie vorliegend - die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.