Aufnahme- und Versorgungsvertrag für Fundtiere und behördlich sichergestellte Tiere aus dem Zuständigkeitsbereich der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Aufnahme- und Versorgungsvertrag für Fundtiere und behördlich sichergestellte Tiere aus dem Zuständigkeitsbereich der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Die Hanse- und Universitätsstadt hat die Pflichtaufgabe , Fundtiere entgegen zu nehmen, ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen. Zudem hat die Stadt die Aufgabe, auf der Grundlage ordnungsbehördlicher sowie polizeirechtlicher Vorschriften zur Gefahrenabwehr sichergestellte Tiere zu verwahren. Außerdem obliegt es der Stadt, Tiere aus Gründen des Tierschutzes unterzubringen, sofern diese nicht artgerecht gehalten werden. Um diese Pflichtaufgabe zukünftig an einen externen Dienstleister zu übertragen, wird diese in einem Offenen Verfahren ausgeschrieben, um einen Vertragspartner zu binden, der unter Beachtung von tierschutz-, tierseuchen- und ordnungsrechtlichen Vorschriften diese Pflichtaufgabe vollumfänglich erfüllen kann.
Die Annahmestelle soll sich auf dem Gebiet der Hanse- und Universitätstadt befinden. Die Versorgungseinrichtung kann in der näheren Umgebung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vorgehalten, bzw. betrieben werden.
Abschluss eines Aufnahme- und Versorgungsvertrages für Fundtiere und behördlich sichergestellte Tiere aus dem Zuständigkeitsbereich der Hanse- und Universitätsstadt Rostock unter folgenden Voraussetzungen:
Vorhaltung einer Einrichtung auf dem Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Unterbringung und Annahme von Tieren, die als Fundtiere abgegeben oder durch hoheitliche Anordnung weggenommen oder sichergestellt wurden. Gewährleistung der Annahme während der normalen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr) sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen von 10.00-12.00 Uhr. Alternativ:
Vorhaltung einer Einrichtung zur Unterbringung der Tiere außerhalb von Rostock und einer zusätzlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, die zur Annahme der Tiere dient, die außerhalb Rostocks untergebracht werden. Gewährleistung der Annahme wie oben. Zu gewährleistende Mindestaufnahmekapazitäten (jährlicher Durchschnitt bezogen auf die letzten 5 Jahre: 131 Hunde, 168 Katzen, 55 kleine Heimtiere und 208 Wildtiere, 10 Reptilien). Zudem sind für die vorübergehende Unterbringung von Wildtieren angemessene Vorkehrungen zu treffen.
- Entgegennahme von Fundtieranzeigen nach Vorgabe der Hanse – und Universitätsstadt Rostock
- Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Tieren (Fundtiere, sichergestellte und durch das Veterinäramt zugewiesene
Tiere) unter Beachtung von tierschutz-, tierseuchen- und ordnungsrechtlichen Vorschriften.
- Führung eines Registers über den Tierbestand
- Gewährleistung der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Wohlbefindens der Tiere,
artgerechte Haltung gemäß § 2 Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Hundeverordnung; Leitlinien und Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren gelten als verbindliche Vorgaben und sind zu erfüllen. Zur Haltung von Tieren, für die es keine gesetzlichen Mindestvorgaben gibt, sind die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten - tägliche Gesundheitsüberwachung bei den Tieren durch die Tierpfleger
- Vorhalten einer Kranken- und einer Quarantänestation für kranke oder ansteckungsverdächtige Tiere
- Vorhalten von Absonderungsmöglichkeiten für neu aufgenommene Tiere und unverträgliche Tiere
- Vorhalten von Auslaufflächen für Hunde, Katzen und andere Tiere (z.B. Vogelvolieren)
- Vorhalten von Möglichkeiten zur getrennten Lagerung von Futter, Ausrüstungsgegenständen und von
Reinigungs- und Desinfektionsmitteln - ausbruchsichere Unterbringung der Tiere sowie eine Beschränkung von Zutrittsrechten auf das Personal (Absicherung der
Einrichtung, so dass Unbefugte das Gelände und die Räumlichkeiten nicht betreten können) - Belästigungen durch die von den Tieren ausgehenden Immissionen (z.B. Lärm) sind so weit als möglich zu vermeiden
- Tierunterkünfte müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein
- Vorhalten von ausreichend und sachkundigem Personal zur Versorgung und Betreuung der Tiere inclusive der Sachkunde im
Umgang mit gefährlichen Tieren und der Sachkunde in der Betreuung von verhaltensauffälligen Tieren sowie regelmäßige Fortbildung des Personals - enger Kontakt zwischen Tier und Mensch sollte täglich gepflegt werden. Er darf nicht auf die Zeiten der Fütterung und
Reinigungsarbeiten beschränkt sein.
- Zusammenarbeit mit dem LUNG M-V bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
bzgl. artenschutzrechtlicher Fragestellungen - Gewährleistung und Organisation der tierärztlichen Versorgung der Tiere über einen vertraglich gebundenen Tierarzt, der auch
Prophylaxemaßnahmen (Flohbehandlung, Entwurmung, Impfung) sowie Kennzeichnungs- und Kastrationsmaßnahmen durchzuführen hat - Herausgabe der Tiere an die Berechtigten
- Wiederauswilderung von genesenen Wildtieren auf der Grundlage von § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz, ggf. Abgabe an
eine Wildtieraufnahmestation - Die Tiere aus dem der Hanse – und Universitätsstadt Rostock zuzurechnende Tierbestand des Tierheims Schlage sowie aus
der derzeit betriebenen Annahmestelle (Tierklinik Rostock GmbH) sind mit Ausführungsbeginn des Vertrages (01.02.2023) zu übernehmen.
- Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerberatung und -aufklärung
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag von keiner der Vertragsparteien gekündigt wird. Die automatische Verlängerung greift zu den angegebenen Konditionen mehrfach, im Höchstfall drei Mal. Danach endet der Vertrag mit Zeitablauf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Formblatt 124_LD VHB Eigenerklärung für nicht qualifizierte Unternehmen, Einheitliche Europäische Eigenerklärung /Präqualifizierung zugelassen),
siehe: https://rathaus.rostock.de/media/rostock_01.a.4984.de/datei/124_LD.pdf -Vorlage eines Führungszeugnisses
-Sachkundenachweis
-Vorlage einer Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckung bei Vertragsabschluss vorliegt
- Vorlage der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz zum Betreiben eines Tierheims oder einer tierheimähnlichen Einrichtung
Formblatt 124_LD VHB Eigenerklärung für nicht qualifizierte Unternehmen, Einheitliche Europäische Eigenerklärung /Präqualifizierung zugelassen),
siehe: https://rathaus.rostock.de/media/rostock_01.a.4984.de/datei/124_LD.pdf, - Erklärung zu folgenden Punkten: Umsatz in den letzen drei Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation;
-Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen;
-Eigenerklärung zum Mindestlohn nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V
-Ergänzung der Eigenerklärung zur Eignung (FB 124_LD) mit Benennung von mindestens einer Referenz aus den letzten 5 Jahren von vergleichbar ausgeführten Leistungen
Formblatt 124_LD VHB Eigenerklärung für nicht qualifizierte Unternehmen, Einheitliche Europäische Eigenerklärung /Präqualifizierung zugelassen),
siehe: https://rathaus.rostock.de/media/rostock_01.a.4984.de/datei/124_LD.pdf Erklärung zu folgenden Punkten : Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft, Angabe dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde.
-Ergänzung der Eigenerklärung zur Eignung (FB 124_LD) mit Benennung von mindestens einer Referenz aus den letzten 5 Jahren von vergleichbar ausgeführten Leistungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.