Verkehrsanlagen Holzhalbinsel in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsanlagen Holzhalbinsel in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Die vorhandenen Verkehrsanlagen von Gaffelschonerweg und Loggerweg befinden sich am östlichen Bereich des Rostocker Stadthafens im Bereich der „Holzhalbinsel“. Die Verkehrsanlagen und Bebauung der Holzhalbinsel wurden zwischen 2004 und 2007 grundhaft neu erstellt. Die Gründung erfolgte auf schlecht tragfähigen Böden unter anderem mit Geogittern. Trotz Überschüttungen der Flächen zum Abklingen der Setzungen sind in den Seitenbereichen zwischen Fahrbahn und Bebauung bzw. Anliegergrundstücken in den letzten Jahren zum Teil erhebliche Setzungen zu verzeichnen. Ein weiterer größerer Höhenunterschied ist zwischen Straße und Kaikante zum Ludewigbecken zu verzeichnen. Aus den alten Planungsunterlagen konnte ermittelt werden, dass das vorh. Gelände nach dem Abräumen der Altanlagen bis zu 2 m aufgeschüttet wurde, um die neue OKG zu erreichen. Die Holzhalbinsel ist bereits selbst eine künstliche Aufschüttung im alten Warnowuferbereich.
18055 Rostock, Gaffelschonerweg/Loggerweg
Machbarkeitsuntersuchung - Gründung Verkehrsanlagen in Anlehnung an § 47 ff. HOAI gem. Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
Postleitzahl: 18069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]