Bw 102 – Vorpommernbrücke Rostock, Nachrechnung und ggf. Unterstützung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bw 102 – Vorpommernbrücke Rostock, Nachrechnung und ggf. Unterstützung
Die Vorpommernbrücke überführt die Landesstraße L 22 nordöstlich des Rostocker Stadtzentrums über die Warnow. Es handelt sich bei der L 22 um eine 4- streifige Straße mit 2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung,
die mit ca. 42.000 KFZ/24 h gleichzeitig die vielbefahrenste Straße in Rostock und Mecklenburg - Vorpommern darstellt und somit eine sehr hohe Bedeutung für die Stadt und das Umland
von Rostock aufweist.
Die Vorpommernbrücke wurde 1983 bis 1986 als 3 – feldrige Spannbetonbrücke mit einem Querschnitt aus einem zweizelligen Hohlkasten errichtet, der sich in Richtung der Mittelstützen anvoutet.
Die Endfelder wurden bodengestützt errichtet, das Mittelfeld im Freivorbau von beiden Mittelpfeilern aus lamellenweise betoniert. Die Brücke verfügt über Spannweiten von 35,50 m / 74,00 m / 35,50 m.
Über das gesamte Bauwerk verläuft die Straße in einer Kuppe.
Innerhalb der ersten 15 Jahre nach Inbetriebnahme wurde eine stetig steigende Zunahme der Durchbiegung des Mittelfeldes festgestellt. Im Rahmen von Prüfungen und Nachrechnungen wurde Mitte der 1990er Jahre festgestellt, dass die Spannbewehrung der Brücke in der Originalstatik zu gering dimensioniert wurde. Daraufhin wurde im Jahr 1998 das Tragwerk der Brücke durch in den Hohlkästen liegende, externe Spannglieder verstärkt.
Trotz dieser Verstärkung, die eine zeitweise Verbesserung mit einem Rückgang der Durchbiegung bewirkt hat, nimmt die Durchbiegung des Mittelfeldes seitdem langsam, aber stetig weiter zu. In den Jahren 2019/2020 wurde eine Nachrechnung des Bauwerkes auf Basis der Nachrechnungsrichtlinie des Bundes erstellt, die jedoch die am Bauwerk real gemessenen Verformungen und Durchbiegungen infolge Eigen- und Ausbaulasten sowie Temperatur rechnerisch nicht nachweisen kann. Das Bauwerk wurde im Ergebnis dieser Nachrechnung an einem Einstabsystem in die Stufe 3, Nachweisklasse C der Nachrechnungsrichtlinie eingeordnet. Seitens des Prüfingenieurs wurden diese Ergebnisse bestätigt.
18055 Rostock, Vorpommernbrücke im Zuge der L 22
- Planung Ingenieurbauwerke gemäß §41 HOAI ff.
- Tragwerksplanung gemäß § 49 HOAI ff.
siehe Leistungsbeschreibungen.
Optionale Leistungen:
- Tragwerksplanung: Nachrechnung Bestandsbauwerk gem. Leistungsbeschreibung
- Objektplanung: Unterstützung Mittelfeld gem. Leistungsbeschreibung
- Tragwerksplanung: Unterstützung Mittelfeld gem. Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bw 102 - Vorpommernbrücke Rostock, Nachrechnung und ggf. Unterstützung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
Postleitzahl: 18069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]