Interkommunaler Großgewerbestandort Grevesmühlen-Upahl - Äußere Erschließung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Grevesmühlen
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23936
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zweckverband-gvm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interkommunaler Großgewerbestandort Grevesmühlen-Upahl - Äußere Erschließung
Die Stadt Grevesmühlen beabsichtigt zusammen mit der Gemeinde Upahl einen Interkommunalen Großgewerbestandort nördlich der Bundesautobahn A20 zu entwickeln.
Voraussetzung für die Gewerbeansiedlung ist u.a. die Bereitstellung von Trinkwasser und die Sicherstellung der Abwasserableitung durch den Zweckverband Grevesmühlen.
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind die Planungsleistungen für Trinkwasser und Abwasser für die Objektplanung Ingenieurbauwerke gem. Teil 3, Abschnitt 3 HOAI 2021 und für die Fachplanung Technische Ausrüstung gem. Teil 4, Abschnitt 2 HOAI 2021 für die Äußere Erschließung des Interkommunalen Großgewerbestandortes Grevesmühlen-Upahl.
Upahl
Die Stadt Grevesmühlen beabsichtigt zusammen mit der Gemeinde Upahl einen Interkommunalen Großgewerbestandort nördlich der Bundesautobahn A20 zu entwickeln.
Voraussetzung für die Gewerbeansiedlung ist u.a. die Bereitstellung von Trinkwasser und die Sicherstellung der Abwasserableitung durch den Zweckverband Grevesmühlen.
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind die Planungsleistungen für Trinkwasser und Abwasser für die Objektplanung Ingenieurbauwerke gem. Teil 3, Abschnitt 3 HOAI 2021 und für die Fachplanung Technische Ausrüstung gem. Teil 4, Abschnitt 2 HOAI 2021 für die Äußere Erschließung des Interkommunalen Großgewerbestandortes Grevesmühlen-Upahl.
Die jeweiligen Leistungsphasen für die zu planenden Anlagenteile sind 1. Bauwerk:
1.1 HOAI 2021 § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Leistungsphasen 3-9 1.2 HOAI 2021 Anlage 12.1 Örtliche Bauüberwachung 1.3 Zusammenstellen der Gesamtdokumentation (Bestandsdokumentation) 1.4 Koordinieren und Federführung bei der Inbetriebnahme 1.5 Sachbericht und Kostenzusammenstellung für Fördermittel 2. Technische Anlagen – HOAI 2021 § 53 Anlagengruppen 1, 3, 6, 7 (Maschinentechnik):
2.1 HOAI 2021 § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung, Leistungsphasen 3-9 2.2 Zuarbeit für die Gesamtdokumentation (Bestandsdokumentation) 2.3 Zuarbeit bei der Inbetriebnahme.
2.4 Sachbericht und Kostenzusammenstellung für Fördermittel Die Leistung soll stufenweise wie folgt beauftragt werden.
Stufe 1: LPH 1-4 Stufe 2: LPH 5-9 Zzgl. der in den Stufen jeweils erforderlichen Besonderen Leistungen.
Für die Absicherung einer anforderungsgerechten Trinkwasserversorgung sind nachstehende Trinkwasserleitungen zu planen:
Neuverlegung 3.900 m TW-Leitung DN 250 WW Wotenitz > IGG Grevesmühlen/Upahl Neuverlegung 1.500 m TW-Leitung DN 250 IGG Grevesmühlen/Upahl -> Druckstation Upahl (bei Neuverlegung 2.560 m TW-Leitung DN 200 WW Wotenitz -> Questin).
Für eine anforderungsgerechte Abwasserableitung sind nachstehende Abwasserdruckleitungen zu planen:
Neuverlegung 7.200 m AWD-Leitung DN 250 IGG Grevesmühlen/Upahl -> KA Grevesmühlen Neuverlegung 750 m AWD-Leitung DN 200 IGG Grevesmühlen/Upahl HPW 2 -> HPW 1 Neuverlegung 2.600 m AWD-Leitung DN 250 GG Upahl -> IGG Grevesmühlen/Upahl.
Dabei sind u. a. die notwendigen Querungen eine Bahntrasse sowie Querungen Gewässer II. Ordnung zu berücksichtigen.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung. Der Auftrag beinhaltet zunächst nur die Leistungsphasen 3-4 der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Technische Ausrüstung sowie erforderlich werdende Besondere Leistungen.
Die Vergabe der Leistungsphasen 5-9 sowie die Realisierung des Bauvorhabens stehen unter einem Finanzierungsvorbehalt. Der Abruf weiterer Leistungsphasen und Besonderer Leistungen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung weiterer Leistungsphasen, Beratungsleistungen bzw. Besonderer Leistungen besteht nicht.
Für die Maßnahme wurden Fördermittel beantragt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweise zum Datenschutz:
Gem. DSGVO Art. 6 Abs. 1 b werden im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellte, auch personenbezogene Informationen und Daten erfasst, organisiert, gespeichert, verwendet und gelöscht.
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens, des Förder- und Rechnungsprüfungsverfahrens und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht, Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.