Reinigungsleistungen - Los 7 Freiwillige Feuerwehr - Landesbrandmeister-Bever-Straße 1, Freiwillige Feuerwehr - Langendammscher Weg 1d, Baubetriebshof
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güstrow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18273
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.guestrow.de
Abschnitt II: Gegenstand
Reinigungsleistungen - Los 7 Freiwillige Feuerwehr - Landesbrandmeister-Bever-Straße 1, Freiwillige Feuerwehr - Langendammscher Weg 1d, Baubetriebshof
Die Barlachstadt Güstrow beabsichtigt die Vergabe der Reinigungsleistungen in der Freiwilligen Feuerwehr in der Brandmeister-Bever-Straße 1, in der Freiwilligen Feuerwehr im Langendammschen Weg 1d und im Baubetriebshof in der Langen Stege 45.
Näheres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Güstrow
Die Barlachstadt Güstrow beabsichtigt die Vergabe der Reinigungsleistungen in der Freiwilligen Feuerwehr in der Brandmeister-Bever-Straße 1, in der Freiwilligen Feuerwehr im Langendammschen Weg 1d und im Baubetriebshof in der Langen Stege 45.
Näheres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Dem Auftraggeber steht ein einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung zu. Danach wird dem Auftraggeber das Recht eingeräumt, die Vertragsdauer einmal durch einseitige Erklärung um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Die Bekanntmachung bezieht sich ausschließlich auf das Los 7 Freiwillige Feuerwehr - Landesbrandmeister-Bever-Straße 1, Freiwillige Feuerwehr - Langendammscher Weg 1d, Baubetriebshof.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
> Nachweise zur Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VgV.
(Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung oder die schriftliche Bestätigung eines Versicherers hinsichtlich des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung im Auftragsfall oder des Abschlusses einer projektbezogenen Betriebshaftpflichtversicherung. Bei Bietergemeinschaften ist der vorgenannte Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung eines Mitgliedes ausreichend.) Die Auftraggeberin akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (§ 48 Abs. 3 VgV).
Bieter, die keine EEE besitzen, reichen den Nachweis des Versicherers ein.
Soweit der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft entsprechend § 47 VgV (Eignungsleihe) auf Ressourcen von anderen Unternehmen zurückgreifen will, so sind die vorstehenden Angaben und Erklärungen auch von diesem vorzulegen. Zudem sind die Formblätter 235 und 236 auszufüllen.
> Nachweis der beruflichen Eignung nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (Nachweis von min. 3 vergleichbaren Referenzen in den letzten 3 Jahren.
Die Auftraggeberin akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (§ 48 Abs. 3 VgV).
Bieter, die keine EEE besitzen, reichen zum Nachweis die Referenzen ein.
Soweit der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft entsprechend § 47 VgV (Eignungsleihe) auf Ressourcen von anderen Unternehmen zurückgreifen will, so sind die vorstehenden Angaben und Erklärungen auch von diesem vorzulegen. Zudem sind die Formblätter 235 und 236 auszufüllen.
1. Verpflichtungserklärungen zur Umsetzung der §§ 9, 10 Vergabegesetz M-V. Die Verpflichtungserklärung ist unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.
2. Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen. Die Eigenerklärung ist unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.
3. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. §§ 123, 124 GWB. Die Eigenerklärung ist unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.
4. Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576. Die Eigenerklärung ist unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung. Es gelten insbesondere die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 134 GWB Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/