Planungsleistungen für den Neubau Erschließungsstraße bis Anschluss Schlüterstraße gem. B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Wittenburg Referenznummer der Bekanntmachung: 3121288
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wittenburg
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19243
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.amt-wittenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für den Neubau Erschließungsstraße bis Anschluss Schlüterstraße gem. B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Wittenburg
Planungsleistungen in Anlehnung an HOAI 2021, Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 4 "Verkehrsanlagen", § 47, LP 1 bis 9
Erschließungsstraße B-Plan Nr. 19 Wittenburg 19243 Wittenburg
Die Fortführung der Erschließungsstraße zwischen Ortsumfahrung und Bahnhofstraße wird durch den Lieferverkehr der Firma Raiffeisen und dem Besucherverkehr des Snow-Fun-Parks belastet und wie der vorhandene Abschnitt mit Fahrstreifenbreiten von 3,25 m geplant. Vom Stadtanschluss her wird südseitig der Haupterschließungsstraße ein 3,0 m breiter Geh- und Radweg in das Parkgebiet hineingeführt. Beidseitige 1,5 m Bankette und 2,0 m Mulden begrenzen die Verkehrsanlage.
Der neue Radweg hat entsprechend dem aktuellen Vorschriftenwerk eine Breite von 3,0 m.
Die Oberflächenentwässerung der geplanten Verkehrsanlage erfolgt über die Bankette und Seitenstreifen in Straßenbegleitenden Mulden. Durch die Verbreiterung der vorhandenen Ortsumfahrung im Aufweitungsbereich sind vorhandene Durchlässe DN 300 zu verlängern und an den neuen verschobenen Straßengraben anzuschließen. Die Böschungsstücke sind mit Natursteinpflaster im Böschungs- und Sohlbereich zu befestigen.
Die Planungsleistungen beziehen sich nur auf die LP 1 bis 4 der HOAI. Termin: 30.11.2022.
Die Leistungsbilder der LP 5 bis 9 der HOAI werden ggfs. optional im Anschluss an die LP 1 bis 4 stufenweise beauftragt.
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungen besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung können keine zusätzlichen Honoraransprüche über die HOAI hinaus geltend gemacht werden.
unbekannt
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe ICN Ingenieure GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.icn-ingenieure.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYYDYRAV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.