Feuerwehrtechnischer Aufbau HLF 20 Referenznummer der Bekanntmachung: Velgast L2-02/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Franzburg
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Postleitzahl: 18461
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Feuerwehrtechnischer Aufbau HLF 20
Die Gemeinde Velgast möchte mit Hilfe von zeitlich gebundenen Fördermitteln einen feuerwehrtechnischen Aufbau herstellen, einbauen, zulassen und liefern lassen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Unter feuerwehrtechnischem Aufbau wird im Folgenden der Aufbau selbst sowie die An- und Einbauten im und am feuerwehrtechnischen Aufbau verstanden. Die Gemeinde Velgast möchte mit Hilfe von zeitlich gebundenen Fördermitteln einen feuerwehrtechnischen Aufbau herstellen, einbauen, zulassen und liefern lassen. Der feuerwehrtechnische Aufbau muss nach DIN EN 1846, DIN 14530-27 und DIN 14502 Restnorm und im Übrigen nach den anerkannten Regeln der Technik geeignet sein für ein Löschgruppenfahrzeug HLF 20 und ist gemäß der vom zukünftigen Auftragnehmer erstellten und vom Auftraggeber in Textform freigegebenen Zeichnung sowie nach den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen StVZO und Unfallverhütungsvorschriften auf dem vom Auftraggeber gelieferten Fahrgestell gemäß der Leistungsbeschreibung herzustellen und zu zulassen. Der feuerwehrtechnische Aufbau, sowie die enthaltenen Ein- und Anbauteile müssen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglichen Anforderungen und die anerkannten Regeln der Technik erfüllen und betriebsfertig sein. In und an dem feuerwehrtechnischen Aufbau sind für die Lagerung der Ausrüstungsgegenstände fest schließende oder arretierbare Dreh- und Schwenkfächer, Schubladen, Teleskopauszüge und Auszugswände etc. vom zukünftigen Auftragnehmer herzustellen, die in der Benutzung ergonomisch und entnahmefreundlich sind. Sämtliche Fachböden oder Drehfächer im feuerwehrtechnischen Aufbau müssen nachträglich stufenlos verstellbar sein. Dem Werkstoff Aluminium ist für die Herstellung des feuerwehrtechnischen Aufbaus der Vorzug zu geben, es sei denn Aluminium kann aus Gründen der Festigkeit und Stabilität nicht verwendet werden. Holzwerkstoffe werden nicht akzeptiert. Der zukünftige Auftragnehmer hat bei der Herstellung des Aufbaus die Vorgaben des Fahrgestellherstellers zu beachten und sich mit dem Fahrgestellhersteller abzustimmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.