Wissenschaftliche Begleitung/ Monitoring Warnowquartier
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wissenschaftliche Begleitung/ Monitoring Warnowquartier
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock wurde mit dem Projektvorhaben „Quartiersentwicklung WarnowQuartier“ als eine von sechs Modellkommunen für das Modellvorhaben „Weiterentwicklung der Städtebauförderung“ des Bundesinstituts für Bau- Stadt- und Raumforschung (BBSR) ausgewählt.
Als übergreifende Maßnahme soll eine wissenschaftliche Begleitung und ein Monitoring zur Entwicklung des Stadtquartiers sowie für die Umsetzung von zwei Einzelvorhaben "Mehrgenerationenhaus" und "Theaterwerkstatt" durchgeführt werden
Rostock
Wissenschaftlichen Begleitung und Monitoring als wesentliche begleitende Maßnahme zur Entwicklung des Stadtquartiers (Warnowquartier) sowie für die Umsetzung der beiden investiven Einzelvorhaben „Mehrgenerationenhaus“ und „Theaterwerkstatt“.
Erarbeitung eines Konzeptes, Erstellen einer Beschreibung des Monitorings und Umsetzung, Berichterstattungen, Dokumentation
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wissenschaftliche Begleitung/ Monitoring Warnowquartier
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10719
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.