Bewirtschaftung von Wertstoffhöfen im Landkreis Rostock ab 2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güstrow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18273
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.abfall-lro.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bewirtschaftung von Wertstoffhöfen im Landkreis Rostock ab 2023
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft betreibt für den Landkreis Rostock in seiner Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sog. Wertstoffhöfe, auf welchen Abfälle aus privaten Haushalten und nach Art und Menge vergleichbar aus anderen Herkunftsbereichen angenommen und für den Transport zu den entsprechenden Verwertungsanlagen gesammelt werden.
Leistungsgegenstand ist die Bewirtschaftung der Wertstoffhöfe in Bad Doberan, Neubukow und Krakow am See.
Bewirtschaftung des Wertstoffhofes Bad Doberan
Wertstoffhof in 18209 Bad Doberan, Eikboomstraße 7
Die Bewirtschaftung des Wertstoffhofes beinhaltet folgende grundsätzliche Aufgaben: Abfall- und Wertstoffannahme einschließlich Kundenbetreuung, Schadstoffannahme nach TRGS 520, Organisation der ordnungsgemäßen Bereitstellung und Abholung von Abfallsammelbehältern, Bewirtschaftung der Grünschnittmiete, elektronische Erfassung der Kunden- und Abfalldaten mittels mobilem Computer, Ausgabe von Kundenkarten und Kundenbelegen sowie Pflege und Instandhaltung des Wertstoffhofes. Der Wertstoffhof ist mindestens geöffnet (Kernöffnungszeit): Dienstag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Darüber hinaus kann der Wertstoffhof auch außerhalb der Kernöffnungszeiten, sog. Rahmenöffnungszeit, geöffnet sein. Die Rahmenöffnungszeit beträgt maximal Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern eine der Vertragsparteien den Vertrag nicht bis spätestens acht Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt (zum 31.12.2024 oder zum 31.12.2025).
vgl. Ausführungen zu II.2.7
Bewirtschaftung des Wertstoffhofes Neubukow
Wertstoffhof in 18233 Neubukow, Hühnerhorn 2
Die Bewirtschaftung des Wertstoffhofes beinhaltet folgende grundsätzliche Aufgaben: Abfall- und Wertstoffannahme einschließlich Kundenbetreuung, Schadstoffannahme nach TRGS 520, Organisation der ordnungsgemäßen Bereitstellung und Abholung von Abfallsammelbehältern, Bewirtschaftung der Grünschnittmiete, elektronische Erfassung der Kunden- und Abfalldaten mittels mobilem Computer, Ausgabe von Kundenkarten und Kundenbelegen sowie Pflege und Instandhaltung des Wertstoffhofes. Der Wertstoffhof ist mindestens geöffnet (Kernöffnungszeit): Dienstag bis Freitag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Darüber hinaus kann der Wertstoffhof auch außerhalb der Kernöffnungszeiten, sog. Rahmenöffnungszeit, geöffnet sein. Die Rahmenöffnungszeit beträgt maximal Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern eine der Vertragsparteien den Vertrag nicht bis spätestens acht Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt (zum 31.12.2024 oder zum 31.12.2025).
vgl. Ausführungen zu II.2.7
Bewirtschaftung des Wertstoffhofes Krakow am See
Wertstoffhof in 18292 Krakow am See, Mühlenberg 5
Die Bewirtschaftung des Wertstoffhofes beinhaltet folgende grundsätzliche Aufgaben: Abfall- und Wertstoffannahme einschließlich Kundenbetreuung, Schadstoffannahme nach TRGS 520, Organisation der ordnungsgemäßen Bereitstellung und Abholung von Abfallsammelbehältern, Bewirtschaftung der Grünschnittmiete, elektronische Erfassung der Kunden- und Abfalldaten mittels mobilem Computer, Ausgabe von Kundenkarten und Kundenbelegen sowie Pflege und Instandhaltung des Wertstoffhofes. Der Wertstoffhof ist mindestens geöffnet (Kernöffnungszeit): Dienstag bis Freitag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Darüber hinaus kann der Wertstoffhof auch außerhalb der Kernöffnungszeiten, sog. Rahmenöffnungszeit, geöffnet sein. Die Rahmenöffnungszeit beträgt maximal Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern eine der Vertragsparteien den Vertrag nicht bis spätestens acht Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt (zum 31.12.2024 oder zum 31.12.2025).
vgl. Ausführungen zu II.2.7
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Übersicht und Angaben zum Bieter, Angaben zur Unternehmensstruktur einschl. Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses;
— ggf. Abgabe einer Erklärung der Bietergemeinschaft nach Vorgabe von Ziff. 7.8 der Bewerbungsbedingungen (Kap. I der Vergabeunterlagen);
— Eigenerklärung des Bieters, dass * er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
* er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat;
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) sowie nach § 19 des Mindestlohngesetzes MiLoG);
— Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete EEE wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer EEE den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen;
— Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikats-Nr. bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben.
2. Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
— Aktueller (d.h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft;
— Nachweis des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat bzw. keine Rückstände mehr bestehen (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist;
— Nachweis des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt hat bzw. keine Rückstände mehr bestehen (nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieterzuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist;
— aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) und Vorlage eines aktuellen Gewerberegisterauszugs gem. § 150 GewO;
— Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie nach Maßgabe von § 21 Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor der Zuschlagserteilung für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 a GewO anfordern wird.
1. Mit dem Angebot sind vorzulegen:
-- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, jeweils in den letzten drei Geschäftsjahren.
-- Nachweis (je Los) einer Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag über mind. 0,5 Mio. € je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken.
Der Nachweis kann etwa durch Bestätigung einer Versicherung oder Kopie des Versicherungsscheins erbracht werden. Gleichwertig ist die Vorlage einer Bereitschaftserklärung einer Versicherung zum Abschluss einer solchen Versicherung.
2. Auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers:
— Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV — Nachweis einer der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung — Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer.
1. Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist;
— Referenzangaben zu Leistungen, die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, wobei eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
* Nennung des Auftraggebers und des Anspruchspartners (mit Tel.),
* Beschreibung des Leistungsumfangs,
* Auftragssumme (netto),
* Ausführungszeitraum.
— Nachweis über die erforderliche Fachkunde zum Umgang mit gefährlichen Abfällen (TRGS 520 Grundlehrgang und ggf. jährliche Wiederholungsschulung).
— Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang (und ggf. an Erste-Hilfe-Trainings alle zwei Jahre ab dem Grundlehrgang).
— Nachweis über EDV Kenntnisse.
2. Auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers:
— Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen;
— Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben, Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— Für den Fall, dass sich der Bieter – ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft – zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis i.S.d. § 47 VgV zu führen (z. B. Verpflichtungserklärung, s. Formular F8 zu Kap. IV. der Vergabeunterlagen oder gleichwertige Erklärungen).
— Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.
— Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise nach folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Bieter aus anderen Mitgliedstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
— Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
* Angebotsschreiben mit Anlagen,
* Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
* Erläuterung der Vorgehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgelts,
* Besondere Vertragsbedingungen,
Hinweise zu der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum Erhalt von Bieterinformationen:
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.subreport.de/E15591835.
Die Ausschreibung wird ausschließlich über das Vergabeportal Subreport.de unter der ELViS-ID: E15591835 abgewickelt. Angebote sind im Portal abzugeben.
Um in diesem Vergabeportal Bieterfragen stellen, deren Beantwortungen erhalten und ein Angebot abgeben zu können, ist eine kostenfreie einmalige Registrierung auf der elektronischen Vergabeplattform Subreport ELViS unter https://www.subreport.de erforderlich.
Die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen werden in Form von Bieterinformationen nur über o.g. Portal veröffentlicht. Alle Bieter sind gehalten, sich eigenständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren und diese bei der Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie tragen andernfalls u. a. das Risiko, ein Angebot auf der Grundlage zwischenzeitlich ohne ihr Wissen modifizierter Vergabeunterlagen abzugeben, an das sie rechtlich gebunden sind. Ferner kann auch ein Ausschluss drohen, da das Angebot unzulässige Änderungen der Vertragsunterlagen enthalten kann.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]165
Fax: [gelöscht]7
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren.
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage, § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…].
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.