Nacherfassung der Gebäudebestandsdokumentation für die WE 0477 und WE 0476 Referenznummer der Bekanntmachung: 6002304068-BwDLZ Rostock
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18057
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]49
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Nacherfassung der Gebäudebestandsdokumentation für die WE 0477 und WE 0476
Nacherfassung der Gebäudebestandsdokumentation für die
1. WE 0477 Standortübungsplatz Hagenow
2. WE 0476 Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne Hagenow
WE 0477 Standortübungsplatz Hagenow
WE 0476 Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne Hagenow
Nacherfassung der Gebäudebestandsdokumentation für die
1. WE 0477 Standortübungsplatz Hagenow und
2. WE 0476 Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne Hagenow
Ende der Angebotsfrist: 01.07.2022
geplantes Erstgespräch nach Auftragserteilung: bis 31.07.2022
Zeitraum der Bestandsaufnahme: 01. - 31.08.2022
Abgabetermin der Dokumentation: 14.04.2023
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter, als 3 Monate)
- Nachweis der Gewerbeanmeldung
In der Liegenschaft bestehen grundsätzlich keine sicherheitsrelevanten Bedenken.
Der Zutritt zu Bundeswehr-Liegenschaften durch Firmenpersonal, welches einem Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko (SmbS) angehört, kann nicht gewährt werden. Die Staatenliste wird durch das Bundesministerium des Inneren im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG festgelegt (Anhang A).
Das Personal ist vorab zu benennen und wird grundsätzlich auf dem Gelände begleitet.
Die Einzelheiten werden im Erstgespräch nach Auftragserteilung abgestimmt.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit