OV 07/2022 Lieferung von Netzwerktechnik für die Schulen der Hansestadt Wismar
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
OV 07/2022 Lieferung von Netzwerktechnik für die Schulen der Hansestadt Wismar
OV 07/2022: Lieferung von neuer Netzwerktechnik.
Gemäß des Medienentwicklungsplanes sollen die Schulen der Hansestadt Wismar mit neuer Netzwerktechnik ausgestattet werden:
23 Stk. Access-Switch 24 Port, 12 Stk. Access-Switch 48 Port, 15 Stk. Mini-GBIC-Transceiver-Module für die Schulen der Hansrstadt Wismar.
Wismar
Lieferung von neuer Netzwerktechnik 3 Stk. Access-Switch 24 Port, 12 Stk. Access-Switch 48 Port, 15 Stk. Mini-GBIC-Transceiver-Module für die Schulen der Hansestadt Wismar.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Angebotsschreiben des Bieters
- Erklärung nach § 9 Absatz 4 bis 6 VgG M-vergaberechtlicher Mindestlohn
- Vereinbarung_gem.§10_Abs.1_S.2_VgG_MV
- EEE- Europäische Eigenerklärung zur Eignung.
- Datenblätter als Nachweis der Produkteigenschaften.
Abschnitt IV: Verfahren
23966 Wismar
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach Paragr. 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage (Paragr. 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 12.Juli 2018 (BGBl. I, S. 1151) geändert worden ist, Anwendung.
Paragr. 160 lautet auszugsweise:
-(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (.) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach Paragr. 135 Abs. 1 Nr. 2. Paragr.134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.