Neubau Edith-Stein-Schule mit Sporthalle in 19288 Ludwigslust; Los 3.16 Bodenbelagsarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2200123
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: 19061 Schwerin
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://neues-ufer.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19092
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: +49 3856330
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-schwerin.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Edith-Stein-Schule mit Sporthalle in 19288 Ludwigslust; Los 3.16 Bodenbelagsarbeiten
Neubau Edith-Stein-Schule als Grundschule mit Orientierungsstufe, Hort und Sporthalle in 19288 Ludwigslust, Friedrich-Naumann-Allee 20; Los 3.16 BODENBELAGARBEITEN
Edith-Stein-Schule mit Sporthalle Friedrich-Naumann-Allee 20 19288 Ludwigslust
Der Neubau der Edith Stein Grundschule gliedert sich in drei gegeneinander versetzte Baukörper . Davon sind zwei Baukörper dreigeschossig sowie der Sporthallenteil zweigeschossig geplant. Der zweigeschossige Gebäudeteil wurde dichter an die Straße sortiert, um die Einordnung der straßenbegleitenden Bebauung zu ermöglichen.
Das vorliegende Leistungsverzeichnis beinhaltet das Gewerk: 36 BODENBELAGARBEITEN
unbekannt
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zur Eignung FB 124 und
Bietererklärungen
Eigenerklärung zur Eignung FB 124
Eigenerklärung zur Eignung FB 124
Abschnitt IV: Verfahren
Eckdrift 43-45
Vertreter des Auftraggebers.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot, einschließlich aller Unterlagen, muss bis zum angegebenen Angebotsfristablauftermin zur angegebenen Uhrzeit, beim Vergabemarktplatz DTVP elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots über das Bietertool des Vergabemarktplatzes des DTVP. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sein, d.h. der "Upload" auf dem Server muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Übermittlung des Angebots an.
Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation über das "Deutsche Vergabeportal" (DTVP), über die Funktion "Kommunikation".
Der für den Zuschlag vorgesehene Bieter hat vor Erteilung des Auftrags während der Wartefrist nach § 134 GWB seine diesem Bauvorhaben zugrunde liegende Urkalkulation der einzelnen Positionen, aufgeschlüsselt nach allen Kostenteilen wie Gerätekosten, Löhne, Material und sonstige Kosten wie Gemeinkosten usw. schriftlich, verschlossen und versiegelt beim Auftraggeber in einem verschlossenen Umschlag zu hinterlegen. Dabei sind auch Leistungen, die an Nachunternehmer vergeben werden, in der Urkalkulation aufzuführen. Der Auftraggeber wird den Zuschlag erst dann erteilen, wenn die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag vorliegt.
Bekanntmachungs-ID: CXSQYYDYRLM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.