Gerätewagen Logistik 2 (GWL 2) Krakow am See
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krakow am See
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 18292
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.amt-krakow-am-see.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gerätewagen Logistik 2 (GWL 2) Krakow am See
Lieferung von einem GWL 2 für Freiwillige Feuerwehr Krakow am See aufgeteilt in: Los 1 Teillos 1 - Fahrgestell, Teillos 2 - Aufbau sowie Los 2 Beladung
Los 1 - Teillos 1 Fahrgestell und Los 1 - Teillos 2 Aufbau können an einen Bieter vergeben werden.
Lieferung Fahrgestell GWL 2 Krakow am See
Dobbiner Chaussee 5, 18292 Krakow am See, Deutschland
1 Fahrgestell für GWL 2 nach DIN EN 1846, DIN 14555-22, DIN 14502 Restnorm und gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung Aufbau GWL 2 Krakow am See
Dobbiner Chaussee 5, 18292 Krakow am See, Deutschland
1 Aufbau für GWL 2 nach DIN EN 1846, DIN 14555-22, DIN 14502 Restnorm und gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung Beladung GWL 2 Krakow am See
Dobbiner Chaussee 5, 18292 Krakow am See, Deutschland
Beladung für GWL 2 nach DIN EN 1846, DIN 14555-22, DIN 14502 Restnorm und gemäß Leistungsverzeichnis
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch die Zertifizierung einer staatlichen oder staatlich anerkannten ``Präqualifizierungsstelle`` und den Eintrag in die entsprechende Zertifizierungsliste. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Die Unternehmen die des Präqualifiziertstatus nich nachweisen können, haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit Angebot:
- Entweder das ausgefüllte Formblatt 124 LD (siehe Vergabeunterlagen)
- Oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen gem. Nr. 6 des Formblatts 632 EU sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.
Falls die anderen Unternehmen präqualifiziert sind, reicht der Name des Präqualifikationsverzeichnises und die entsprechende Nummer.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (von allen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch die Vorlage der in dem Formblatt 124 LD oder in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Die Bescheinigungen müssen in deutscher Sprache ausgestellt sein. Falls nicht, ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Folgende Unterlagen sind zum Nachweis der Eignung bzgl. Befähigung zur Berufsausübung gefordert:
- Gewerbeanmeldung oder
- Handelsregisterauszug oder
- Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
-Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen oder Erklärung über Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125
GWB;
-Eigenerklärung zum Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren betreffend vergleichbare Leistungen
-Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
-Eigenerklärung zur Zahlung von eine Stundenentgelt gem. § 1 MiLoG
- 3 geeignete Referenzen über in den letzten 3 Jahren ausgeführte, mit diesem Auftrag vergleichbare Leistungen mit Angabe des Werts, des
Lieferzeitpunkts und des Empfängers - Erklärung über durchnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte in den letzten 3 Jahren
- Eigenerklärung über die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystem (Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 und
Zertifizierung nach DIN EN ISO 14000 ff) - Prospektmaterial aus dem die Technische Daten, Bilder, Ausstattungsumfänge und Produktbeschreibungen hervorgehen.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß DSGVO art. 6 Abs. 1b werden im Rahmen des Vergabensverfahrens zur Verfügung gestellte, auch personenbezogene Informationen und Daten erfasst, organisiert, gespeichert, verwendet und einschließlich gelöscht. Auftraggeber, Verfahrensbetreuer und weitere im Vergabeverfahren beteiligte Behörden verwenden diese Daten ausschließlich für dieses Verfahren und geben diese nicht an Dritte weiter. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens, des Förder- und Rechnungsprüfungsverfahrens und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen warden die Daten gelöscht. Weitere Auskünfte zum Datenschutz: Amt Krakow am See, Datenschutzbeauftragter, Markt 2, 18292 Krakow am See; E-Mail: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig wenn:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist gem. § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt 2. Verstoße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätesten bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Abgabe eines Angebots gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags gem. § 135 abs. 1 Nr. 2. GWB, §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krakow am See
Postleitzahl: 18292
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]