Landeshauptstadt Schwerin - fachgerechte Übersetzung der gesamten Bewerbungsunterlagen für die Welterbebewerbung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021010123
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schwerin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landeshauptstadt Schwerin - fachgerechte Übersetzung der gesamten Bewerbungsunterlagen für die Welterbebewerbung
Die Landeshauptstadt Schwerin beabsichtigt eine fachgerechte Übersetzung der Welterbebewerbung auf Englisch bei der UNESCO einzureichen.
Landeshauptstadt Schwerin - Der Oberbürgermeister Am Packhof 2-6 19053 Schwerin
Die Landeshauptstadt Schwerin beabsichtigt eine fachgerechte Übersetzung der Welterbebewerbung auf Englisch bei der UNESCO einzureichen.
Die Übersetzung erfolgt von der deutschen in die englische Sprache (britisches Englisch / BE).
Es müssen das Nominierungsdossier sowie der Managementplan der Welterbe-Bewerbung "Residenzensemble Schwerin" übersetzt werden.
Als Anhaltspunkt gilt in der Entwurfsfassung:
- Nominierungsdossier ca.9.000 Normzeilen,ca.100 Seiten
- Managementplan ca.5.000 Normzeilen, ca. 60 Seiten
Die Übersetzungsleistung kann ab März (KW 10) erbracht werden und muss bis spätestens 15.06.2022 fertiggestellt sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe KERN AG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.e-kern.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YD27
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.