Bauüberwachung und SiGeKo während der Bauausführung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-395
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güstrow/ Klueß
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18273
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.rib.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachung und SiGeKo während der Bauausführung
Leistungen der örtlichen Bauüberwachung
Leistungen Stahlbau- und Korrosionsschutzüberwachung
Leistungen des SiGe-Koordinator
BAB 19 bei Anschlussstelle Laage
Leistungen der örtlichen Bauüberwachung
Leistungen Stahlbau- und Korrosionsschutzüberwachung
Leistungen des SiGe-Koordinator
während der Ausführung der Bauleistungen
Nachweise zu § 46 (3) Nr. 1 VgV; Wichtung 50 v.H.
Nachweise zu § 46 (3) Nr. 6 VgV; Wichtung 30 v.H.
Nachweise zu § 46 (3) Nr. 3 VgV; Wichtung 20 v.H.
Es wird auf die Eignungskriterien mit deren Wichtung verwiesen. Diese sind in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb (Interessenbestätigung) beschrieben. Diese Aufforderung steht unter der in I1) angegebenen Adresse zum Abrufen bereit.
Erfüllen mehrere Bewerber an einem Teilnahmewettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 51 VgV gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch, kann gemäß § 75 (6) VgV die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abschluss als Bauingenieur z.B. Dipl.-Ing. FH/ TH oder Bachelor/ Master oder vergleichbare Qualifikationen, die zur Leistungserbringung befähigen. Die entsprechenden Nachweise sind in Kopie beizufügen.
§ 45 (4) Nr. 2 VgV: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
§ 45 (4) Nr. 4 VgV: Mindestjahresumsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020,2021) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Per-sonenschäden in Höhe von 2,0 Mio € und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 2,0 Mio € gegeben ist.
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:
Mindestjahresumsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020,2021) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Der Bewerber muss mindestens folgende Umsätze aufweisen:
Bauüberwachungsleistungen und/oder SiGeKo- für den konstruktiven Ingenieurbau:
150.000€ (brutto)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren (2019-2021), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
a) Örtliche Bauüberwachung im konstruktiven Ingenieurbau:
Mindestens zwei Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung sowie Erfahrungen bei der Bauüberwachung von Brückenbauwerken.
b) Bauüberwachung und Werkskontrolle Stahlbau/Korrosionsschutz:
Mindestens einen Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Schweißfachingenieur und als Beschichtungsinspektor und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung sowie Erfahrungen bei der Bauüberwachung von Brückenbauwerken.
c) SiGeKo während der Bauausführung:
Mindestens ein Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar
sowie einer entsprechenden Weiterbildung bzgl. SiGeKo und mindestens fünf Jahren
Berufserfahrung.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung ver-gleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
Der Bewerber muss mindestens eine vergleichbare Leistung erbracht haben.
Eine Referenz (Leistungszeitraum 2019-2021) wird als vergleichbar gewertet, wenn mindestens folgende Kriterien eingehalten sind:
a) Örtliche Bauüberwachung Konstruktiver Ingenieurbau:
- Mindestens eine Stahlverbundbrücke mit einer Mindeststützweite von 20 m und
- Mindestens eine Brücke ohne Mittelstützung mit darunter liegendem Verkehrsweg
b) Stahlbau/Korrosionsschutz
- Überwachung / Kontrolle mindestens einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke in der Fertigung und Baudurchführung und
- Überwachung / Kontrolle der Korrosionsschutzarbeiten von mindestens einer Stahl- oder Stahl-verbundbrücke
c) SiGeKo während der Bauausführung:
- Mindestens eine Brücke mit einer Mindeststützweite von 20 m im Zuständigkeitsbereich der Autobahn
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Projektleiter (Berufserfahrungen des Projektleiters > 7 Jahre) und stellvertretender Projektleiter
haben in Summe mindestens:
In leitender Funktion für die örtliche Bauüberwachung, Stahlbau und Korrosionsschutz sowie Si-Ge-Koordination
- einer Stahlverbundbrücke mit einer Mindeststützweite von 20 m und
- eines Autobahnknotenpunktes
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
MS Office ab Version 2016 oder höher, Ausschreibungs- und Bauabrechnungssoftware mit
Datenschnittstellen zu/von ITWO, Software zur Bauablaufplanung.
Die zur Verfügung stehende Software ist aufzuzählen bzw. zu benennen.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss mindestens über ein eigenes Q/M-System verfügen:
Qualität wird durch Schlusszeichnung einer Führungsposition, Mehraugenprinzip o.ä. gewährleistet.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: § 75 VgV
GWB § 123 Zwingende Ausschlussgründe:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus:
Gemäß GWB § 123 (1) Nr. 1-10, (4) Nr. 1-2
GWB § 124 Fakultative Ausschlussgründe:
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn;
2) das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage
nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
§ 160 Abs. 3 Nr.: Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
§ 160 Abs. 3 Nr.: Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]