Rahmenvereinbarung zum Fahrradleasing des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neubrandenburg
NUTS-Code: DE80J Mecklenburgische Seenplatte
Postleitzahl: 17033
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]60
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zum Fahrradleasing des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
Rahmenvereinbarung zum Fahrradleasing entsprechend TV-Fahrradleasing bzw. der gesetzlichen Bestimmungen für die Beschäftigten des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte schreibt für seine Beschäftigten die Einrichtung eines Fahrradleasing-Systems als Rahmenvereinbarung einschließlich damit verbundenen Dienstleistungen aus.
Mit der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung soll die Grundlage für ein Fahrradleasing im Wege der Gehaltsumwandlung zunächst für die ca. 900 Tarifbeschäftigten des Landkreises geschaffen werden.
Falls während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auch für die ca. 300 Beamtinnen und Beamten eine Gehaltsumwandlung für ein Fahrradleasing gesetzlich ermöglicht wird, soll die Rahmenvereinbarung auch für diese Beschäftigten gelten.
Aktuell prognostiziert der Auftraggeber ein Auftragsvolumen in Höhe von 20 % aller Beschäftigten.
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abschluss einer Mindestanzahl an Einzelleasingverträgen wird durch diese Rahmenvereinbarung jedoch nicht begründet.
Die Einzelheiten und Mindestanforderungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Falls während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auch für die ca. 300 Beamtinnen und Beamten eine Gehaltsumwandlung für ein Fahrradleasing gesetzlich ermöglicht wird, soll die Rahmenvereinbarung auch für diese Beschäftigten gelten. Der Auftraggeber prognostiziert das Auftragsvolumen dieser Option ebenfalls in Höhe von 20 % der Beamten (vgl. II.2.4).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Kriterium 1.1: Eintragung im Berufs- oder Handelsregister (Eigenerklärung mit Formblatt 124_LD),
Kriterium 1.2:Mitglied der Berufsgenossenschaft (Eigenerklärung mit Formblatt 124_LD).
Kriterium 2.1: Der Bieter verfügt zum Vertragsbeginn über eine Haftpflichtversicherung (Nachweis: Vorlage Versicherungsschein oder Eigenerklärung),
Kriterium 2.2: Umsatz des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (Eigenerklärung mit Formblatt 124_LD).
Kriterium 3.1: Der Bieter hat in den letzten 3 Jahren Leistungen ausgeführt, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Eigenerklärung mit Formblatt 124_LD),
Kriterium 3.2: Der Bieter verfügt über die für die Ausführung erforderlichen Beschäftigten (Eigenerklärung mit Formblatt 124_LD).
Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach § 9 Absatz 4 Vergabegesetz M-V, Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Abschnitt IV: Verfahren
Neubrandenburg
Die Öffnung der Angebote erfolgt ohne die Teilnahme von Bietern (§ 55 Absatz 2 Satz 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: http://www.regierung-mv.de
Das Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Kapitel 2 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ein solches Verfahren kann nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet werden. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer2 GWB, § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.