Stadt Boizenburg/Elbe - Klärschlammentsorgung der Kläranlage Boizenburg Referenznummer der Bekanntmachung: 2021070023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Boizenburg/Elbe
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19258
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.boizenburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Boizenburg/Elbe - Klärschlammentsorgung der Kläranlage Boizenburg
Übernahme, Transport, Verwiegung und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm der Kläranlage Boizenburg/Elbe-
Kläranlage Boizenburg Am Gammgraben 5 19258 Boizenburg/Elbe
Übernahme, Transport, Verwiegung und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm der Kläranlage Boizenburg /Elbe (10.500 t entweder polymerkonditionierter Klärschlamm oder mit Kalk nachkonditionierter Klärschlamm)
Über den aufgeführten Leistungszeitraum hinaus besteht eine zweimalige Option auf Vertragsverlängerung um jeweils zwölf Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe ETH Umweltservice GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YD87
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.