Präqualifizierungssystem Generalübernehmerleistungen zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 22-015-W27
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE137731836
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wemag.com
Abschnitt II: Gegenstand
Präqualifizierungssystem Generalübernehmerleistungen zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen
Verschiedene Projektstandorte vorrangig im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern mit den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte und anderen Landkreisen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sowie den Bundesländern Brandenburg und Niedersachsen.
Die WEMAG AG plant und errichtet Photovoltaikanlagen über ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften für den eigenen Betrieb, für beteiligte Unternehmen sowie für den Verkauf an externe Kunden und Investoren. Im Rahmen der Beschaffung für diese Photovoltaikanlagen sucht die WEMAG AG qualifizierte Lieferanten für Generalübernehmerleistungen (EPC-Leistungen: Engineering, Procurement, Contruction), d.h. die (schlüsselfertige) Projektierung und Errichtung von PV-Anlagen, vorrangig als Freiflächenanlagen, unter Beistellung der in den Verfahrensunterlagen angegebenen Leistungsspezifikationen. Die Lieferung der eigentlichen PV-Module wird in Abhängigkeit der konkreten Projekte als Option vereinbart.
Ziel ist die Erstellung einer Liste qualifizierter Lieferanten, aus der Kandidaten mit anschließendem Verhandlungsverfahren gemäß Sektorenverordnung für die Lieferung und Ausführung der Leistungen gem. II.2.4) ermittelt werden.
Unternehmen, die das Prüfungssystem erfolgreich abgeschlossen haben, werden zu einem späteren Zeitpunkt in Verhandlungsverfahren zur Angebotsabgabe für Einzel- und/ oder Rahmenverträge aufgefordert. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe auf Grundlage dieses Prüfungssystems kann durch die WEMAG AG und/oder durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungs- und Tochtergesellschaften der WEMAG AG erfolgen. Diese erfolgen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der jeweiligen Gesellschaft.
Hinweise zu den Beteiligungs- und Tochtergesellschaften finden Sie in den Vergabeunterlagen, die den Bewerbern über den oben in Punkt "I.3) Kommunikation" genannten Link kostenfrei zur Verfügung stehen.
Die Präqualifikation ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Voraussetzung ist generell, dass die Leistungen der Unternehmen den gültigen Gesetzen, Verordnungen, Normen und den Regeln der Technik entsprechen müssen.
Weitere Einzelheiten und Anforderungen sind in den Präqualifikationsunterlagen aufgeführt, die den Bewerbern über den oben in Punkt "I.3) Kommunikation" genannten Link kostenfrei zur Verfügung stehen.
Durchführung einer Präqualifikation in Form eines Fragebogens und Eigenerklärungen. Siehe Präqualifikationsunterlagen, die den Bewerbern über den oben in Punkt "I.3) Kommunikation" genannten Link kostenfrei zur Verfügung stehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YQVRZ77
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/