Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfall aus dem Landkreis Rostock
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güstrow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18273
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.abfall-lro.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfall aus dem Landkreis Rostock
Leistungsgegenstand ist die Verwertung von jährlich ca. 12.500 - 13.900 Mg Altpapier (PPK-Abfall) aus dem Landkreis Rostock (überwiegend aus privaten Haushaltungen) sowie ggf. der vorherige Transport von der Übergabestelle zur Verwertungsanlage ab dem 01.01.2022. Die Sammlung des PPK-Abfalls und die Beförderung zur Übergabestelle sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung.
Gegenstand dieses Ausschreibungsverfahrens ist die Auswahl von maximal fünf Unternehmen, mit denen eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird. Die Unternehmen mit abgeschlossenem Rahmenentsorgungsvertrag sind dazu berechtigt, sich im ausgeschriebenen Leistungszeitraum nach erneuter Aufforderung zur Angebotsabgabe um die vierteljährlichen Einzelaufträge zur PPK-Abfall-Verwertung zu bewerben.
Übergabestellen zur Abholung von PPK-Abfall a) ALBA Nord GmbH, Up de Schnur 2, 18146 Rostock b) Veolia Umweltservice Nord GmbH, Tannenweg 25, 18059 Rostock
Die PPK-Fraktionen werden gemischt (Papier, Pappe und Kartonagen) und unsortiert erfasst und dem Auftragnehmer gemischt und unsortiert sowie zu Ballen der Qualität 1.02 (Gemischte Ballen) verpresst übergeben. Nach Übernahme der PPK-Fraktionen sind die PPK-Abfälle zur angebotenen Verwertungsanlage zu transportieren und dort einer ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung gem. den geltenden rechtlichen Bestimmungen zuzuführen. Die Verwertung des PPK-Abfalls schließt auch die ordnungsgemäße Entsorgung ggf. anfallender Störstoffe mit ein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfall aus dem Landkreis Rostock
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mönchengladbach
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 41066
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfall aus dem Landkreis Rostock
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwedt/Oder
NUTS-Code: DE40 Brandenburg
Postleitzahl: 16303
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfall aus dem Landkreis Rostock
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Velten
NUTS-Code: DE40 Brandenburg
Postleitzahl: 16727
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfall aus dem Landkreis Rostock
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Winschoten
NUTS-Code: NL Nederland
Postleitzahl: 9672
Land: Niederlande
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfall aus dem Landkreis Rostock
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lünen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 44536
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweise zu der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum Erhalt von Bieterinformationen:
Die Vergabeunterlagen können nur online über die unter I.3) genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Unterlagen stehen nur unter dieser Adresse zum Download bereit und werden nicht postalisch zugeschickt. Fragen zu den Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich über das Vergabeportal „subreport ELViS“ an die unter I.1) genannten Kontaktstelle zu stellen.
Die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen werden in Form von Bieterinformationen über das Vergabeportal „subreport ELViS“ veröffentlicht. Alle Bieter sind gehalten, sich eigenständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren und diese bei der Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie tragen anderenfalls u.a. das Risiko, ein Angebot auf der Grundlage zwischenzeitlich ohne ihr Wissen modifizierter Vergabeunterlagen abzugeben, an das sie rechtlich gebunden sind.
Ferner kann auch ein Ausschluss drohen, da das Angebot unzulässige Änderungen der Vertragsunterlagen enthalten kann.
— Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
- Angebotsschreiben mit Anlagen,
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- Erläuterung der Vorgehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgelts,
- Besondere Vertragsbedingungen,
- Urkalkulation (Bereitstellung als PDF-Datei verschlüsselt mit einem Kennwort).
— Für den Fall, dass sich der Bieter – ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft – zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis i.S.d. § 47 VgV zu führen (z. B.
Verpflichtungserklärung, s. Formular F9 zu Kap. IV. der Vergabeunterlagen oder gleichwertige Erklärungen).
— Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.
— Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise nach folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Bieter aus anderen Mitgliedstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Hinweis zum Auftrags- und Beschaffungswert:
Von der Bekanntmachung des Auftrags- und Beschaffungswert wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 und 4 Vergabeverordnung (VgV) abgesehen. Aus formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7 als Gesamtwert [Betrag gelöscht] EUR und jeweils unter V.2.4. als Auftragswert ebenfalls [Betrag gelöscht] EUR eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]165
Fax: [gelöscht]7
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich.
Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. […] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.