Pflege- und Wartungsvertrag – Fahrplanauskunft MV FÄHRT GUT
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vmv-mbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pflege- und Wartungsvertrag – Fahrplanauskunft MV FÄHRT GUT
Die Erbringung von Pflege- und Wartungsleistungen an Softwareprodukten für die Fahrplanauskunft MV FÄHRT GUT für den Zeitraum 2022 - 2026
Schwerin
Es ist der Pflege- und Wartungsvertrag für das Auskunftssystem der VMV vergeben worden.
Leistungen des Wartungsvertrages sind wie folgt vereinbart worden:
Die jährliche Pflege enthält insbesondere folgende Leistungen:
- DIVA, unter anderem:
o Datensammlung sämtlicher Fahrplandaten.
- EFA, unter anderem:
o Fahrtauskunft, Abfahrtsmonitor.
- Layout, unter anderem:
o Darstellung der Fahrt.
- DELFI-zentrales Haltestellenverzeichnis, unter anderem:
o Anzeige der Haltestellen mit Infos.
- Barrierefreiheit-Assetmanagement:
o Erhebung,
o Erfassung.
Die jährliche Wartung enthält insbesondere folgende Leistungen:
- Betrieb DIVA/EFA,
o Updates, Upgrades.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
• Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV können Dienstleistungen aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
◦ wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, hier des Urheberrechts der Mentz GmbH an der von ihr entwickelten DIVA Software, kann die hier zu vergebende Leistung nur von der Mentz GmbH erbracht werden.
Begründung:
- Das angewandte System wird nur von dieser Firma angeboten und bietet nur den vollständigen Funktionsumfang. Der neue Auftrag ist damit in der Mehrzahl der technischen Aspekte an eine bestimmte Ausführungsart gebunden.
- Die Umstellung auf ein vollständig neues Auskunftssystem würde bei erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zusätzlich ein unverhältnismäßig hohes Risiko für die VMV und die an das bestehende System angeschlossenen Systeme der Verbundpartner bedeuten.
- Am deutschen Markt sind zwar noch weitere Anbieter etabliert, die jedoch nicht das System der Firma Mentz GmbH bzw. ein dazu im Detail vergleichbares System anbieten. Sie vertreiben stattdessen eigene Systeme.
- Die Kompatibilität der verschiedenen Systeme scheitert an den unterschiedlichen Datenformaten und der einzigartigen Systemarchitektur bspw. der Haltestellendatenbank.
- Es ist aus dem erreichten Stand der Fahrplanauskunft Mecklenburg-Vorpommern nicht vertretbar, dieses System mit entsprechenden Systemwechselkosten auf das System eines anderen Anbieters umzustellen. Speziell die Datenschnittstellen erfordern individuelle Anpassungen, die besondere Erfahrungen verlangen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81675
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrags.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.abst-mv.de