Neubau Grundschule "Käthe Kollwitz" Waren (Müritz) in modularer Bauweise
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 240-629108)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waren (Müritz)
NUTS-Code: DE80J Mecklenburgische Seenplatte
Postleitzahl: 17192
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.waren-mueritz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Grundschule "Käthe Kollwitz" Waren (Müritz) in modularer Bauweise
Schlüsselfertiger Neubau einer Grundschule in Modulweise in der Hans-Beimler-Str. 43 in Waren (Müritz).Die Bruttogeschossfläche des Schulgebäudes beträgt ca. 5.330 m².
Das Baugrundstück liegt in einem Wohngebiet im Stadtteil Waren-West. Das Baugrundstück hat eine Größe von ca. 22.350 m². Mit dem Schulneubau in direkter Nachbarschaft zum Hortzentrum und zur Turnhalle, den Einrichtungen, die schon heute von den Schülern der Grundschule „Käthe Kollwitz" genutzt werden, soll ein moderner Grundschulcampus in Waren West entstehen.
Für einen zeitgemäßen und zukunftsfähigen Schulbetrieb sollen dabei alle baulichen Anforderungen an eine inklusive Beschulung erfüllt werden. Die Grundschule „Käthe Kollwitz“ ist eine Ganztags-Einrichtung, eine Hortbetreuung für die Kinder der Klassen 1-4 findet im nahe gelegenen Hortzentrum Waren West statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: entsprechend der Regelungen in § 160 GWB
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.