VV 16/21 HLS-Planung für Sanierung eines Umkleidegebäudes, Teilsanierung des Kassenhauses 2 und Planung einer Containeranlage, Bgm.-Haupt-Str. 48 in 23966 Wismar
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
VV 16/21 HLS-Planung für Sanierung eines Umkleidegebäudes, Teilsanierung des Kassenhauses 2 und Planung einer Containeranlage, Bgm.-Haupt-Str. 48 in 23966 Wismar
Die Hansestadt Wismar beabsichtigt auf Grund des bestehenden Bedarfes ein vorhandenes Umkleidegebäude auf dem Gelände des K.-Bürger-Stadions, Bgm.-Haupt-Str. 48 in Wismar zu sanieren. Dabei sind die Belange des angrenzendes Hotels bzw. Restaurant zu berücksichtigen. Es wurde ein Raumkonzept erarbeitet. Im Ergebnis wird das Erdgeschoß von Kassenhaus 2 zusätzlich benötigt und ist ebenfalls zu sanieren. Die Medienanschlüsse sind neu zu ordnen. Für die Sanierung des Umkleidegebäudes und des Kassenhauses ist ein Freizug vorgesehen. Für die Absicherung des Vereinssportes sollen außerhalb des K.-Bürger-Stadions im Bereich der angrenzenden Sportanlagen eine Containeranlage errichtet werden.
Das VgV-Verfahren beinhaltet HLS-Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI.Es ist beabsichtigt in einem ersten Schritt die Leistungsphasen 1 bis 3 § 55 HOAI zu beauftragen.
23966 Wismar
Planungsleistungen nach HOAI - Leistungsphasen 1-3
- Leistungsphasen 4-9 (Option)
Optional erfolgt die Beauftragung folgender Leistungsphasen:
Planungsleistungen nach HOAI Leistungsphasen 4-9 Es besteht kein Anspruch auf Beauftragung dieser optionalen Leistungen. Der Abruf dieser Leistungsphasen erfolgt durch jeweils einseitige schriftliche Erklärung des Auftragsgebers an den Auftragnehmer.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
§ 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.