Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 220-111-Dr-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]9
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.laiv-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen
Dolmetscher- und Übersetzerdienstleistungen
Stadtgebiet Schwerin
Schwerin
Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Stadtgebiet Schwerin
Bei den genannten Werten handelt es sich lediglich um Schätzwerte für ein Jahr.
Mecklenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
südwestliches Mecklenburg / nordöstliches Niedersachsen / südöstliches Schleswig-Holstein
Rahmenvereinbarung über die Durchfürhrung von Dolmetscherleistungen im Großraum südwestliches Mecklenburg / nordöstliches Niedersachsen / südöstliches Schleswig-Holstein
Bei den genannten Werten handelt es sich lediglich um Schätzwerte für ein Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadtgebiet Schwerin
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mecklenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]817
Internet-Adresse: www.mv-regierung.de
Ein Nachprüfungsverfahren zur Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abzuhelfen, kann bei der unter VI.4.1 genannten Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich beantragt werden (§ 160 Abs. 3 GWB).