Veräußerung der Geschäftsanteile an der Flughafen Rostock-Laage-Güstrow GmbH
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18069
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rvv-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Veräußerung der Geschäftsanteile an der Flughafen Rostock-Laage-Güstrow GmbH
Gegenstand ist die Veräußerung der Geschäftsanteile an der Flughafen Rostock-Laage-Güstrow GmbH der RVV, der Stadt Laage und des Landkreises Rostock.
Gegenstand ist die Veräußerung der Geschäftsanteile an der Flughafen Rostock-Laage-Güstrow GmbH der RVV, der Stadt Laage und des Landkreises Rostock. Mit der Veräußerung der Geschäftsanteile ist ein Weiterbetrieb des Flughafens verbunden. Die Käuferin verpflichtet sich, den Verkehrsflughafen Rostock-Laage-Güstrow ab dem Vollzugstag für mindestens 10 weitere Jahre als Verkehrsflughafen (Mindestöffnungszeit 84 Stunden pro Woche) zu betreiben.
Mit dieser Bekanntmachung bekunden die Gesellschafter der RLG gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ihre Absicht, ihre Anteile an die Zeitfracht Immobilien GmbH zu veräußern. Von Interessenbekundungen und/oder Angeboten ist daher abzusehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Veräußerung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Vorliegend beabsichtigen die Gesellschafterinnen der RLG, ihre Anteile zu veräußern. Es handelt sich um einen Veräußerungsvorgang ohne Beschaffungscharakter. Die Verpflichtung zum Betrieb des Flughafens ist eine untergeordnete Nebenpflicht, die unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgehoben wird.
Da die Veräußerung von Geschäftsanteilen keine Beschaffung durch die öffentliche Hand darstellt, weil der Erwerber nicht verpflichtet wird, für den öffentlichen Auftraggeber eine Leistung zu erbringen oder Waren zu liefern, unterfällt sie auch nicht der Richtlinie.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit der vorstehenden Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag anzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Unternehmen die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im Wege des Nachprüfungsverfahren geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter VI.4.1) genannten Stelle zu beantragen ist.