Arbeitnehmerüberlassung – Los 1 - 1 MA (m, w, d) "Sicherheitsingenieur/Fachkraft für Arbeitssicherheit" am Standort Lubmin/Rubenow Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000467046
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rubenow
NUTS-Code: DE80N Vorpommern-Greifswald
Postleitzahl: 17509
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 3835440
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ewn-gmbh.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung – Los 1 - 1 MA (m, w, d) "Sicherheitsingenieur/Fachkraft für Arbeitssicherheit" am Standort Lubmin/Rubenow
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung – Los 1 - 1 MA (m, w, d) "Sicherheitsingenieur/Fachkraft für Arbeitssicherheit" am Standort Lubmin/Rubenow
1. Option: 01.12.2022 - 30.11.2023
2. Option: 01.12.2023 - 30.11.2024
3. Option: 01.12.2024 - 30.11.2025
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Arbeitnehmerüberlassung – Los 1 - 1 MA (m, w, d) "Sicherheitsingenieur/Fachkraft für Arbeitssicherheit" am Standort Lubmin/Rubenow
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).