Nachnutzung der Software brain-GeoCMS® für digitale Bauantragsverfahren u.a. durch andere Bundesländer inkl. Anpassungsleistungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.regierung-mv.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Nachnutzung der Software brain-GeoCMS® für digitale Bauantragsverfahren u.a. durch andere Bundesländer inkl. Anpassungsleistungen
Die im Land Mecklenburg-Vorpommern für digitale Bauantragsverfahren bereits eingesetzte Softwarelösung brain-GeoCMS® wird im Rahmen des Nachnutzungsmodells "Einer für Alle/Viele" (EfA) im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes anderen interessierten Bundesländern zur Verfügung gestellt und an die jeweiligen Gegebenheiten eines nachnutzenden Bundeslandes durch Customizing und Konfiguration angepasst.
Umfasst ist auch die Pflege und Weiterentwicklung der Softwarelösung bei zentralem Betrieb durch die DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (DVZ M-V GmbH). Vorgesehen ist desweitern, dass die Basis-Software um weitere Verwaltungsleistungen aus der Lebenslage Bauen & Immobilien sowie auch funktional erweitert wird. Wegen technischer Alleinstellungsmerkmale kommt nach Durchführung einer europaweiten Markterkundung nur diese Lösung zur Beauftragung in Betracht.
Schwerin
Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet den Bund, die Länder und die Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 digital anzubieten. Bund und Länder haben sich für Verwaltungsleistungen, die in der Vollzugskompetenz der Länder liegen, für eine arbeitsteilige Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes entschieden. Mecklenburg-Vorpommern verantwortet das Themenfeld Bauen & Wohnen. Das Themenfeld umfasst u. a. die Lebenslage Bauen & Immobilien, zu der auch Verwaltungsleistungen im Kontext Bauantrag und Baugenehmigung gehören. Bereits im Jahr 2016 wurde durch die brain-SCC GmbH eine IT-Lösung für den digitalen Bauantrag im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgearbeitet. Seit Beginn des Jahres 2021 werden Bauanträge in Teilen Mecklenburg-Vorpommerns bereits digital bearbeitet: Bauherren, Architekten und Ingenieure können den Bauantrag zeitgleich und kollaborativ digital ausfüllen und bearbeiten, Unterlagen hochladen, zur Prüfung durchs Bauamt freigeben und anfallende Verwaltungsgebühren bezahlen. Das Bauamt kann mit Hilfe der IT-Lösung mit dem Antragsteller kommunizieren und auch eine umfassende Beteiligung anderer Behörden mit Steuerung des Zuganges zu den relevanten Unterlagen auslösen. Die Landeslösung M-V soll nun anderen Ländern für eine Nachnutzung im Rahmen des Nachnutzungsmodells „Einer für Alle/Viele“ (EfA) bereitgestellt werden. Dafür werden Anpassungen der bestehenden IT-Anwendung brain-GeoCMS® als Basis- und Standardsoftware und der Anschluss kommunaler Vollzugsbehörden in den nachnutzenden Ländern durch Customizing und Konfiguration vorgenommen. Eine Anpassung auf Quellcodeebene ist nicht vorgesehen. Weiterhin bedarf die Anwendung der Pflege und Weiterentwicklung bei zentralem Betrieb durch die DVZ M-V GmbH. Vorgesehen ist desweitern, dass die Basis-Software um weitere Verwaltungsleistungen aus der Lebenslage Bauen & Immobilien sowie auch funktional erweitert wird.
Mit Ausnahme der Pflege sind die Leistungen auf Abruf zu erbringen (Rahmenvertragsleistungen).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zur Beauftragung der brain-SCC GmbH mit der Weiterentwicklung und Anpassung der Softwarelösung brain-GeoCMS® zur Nachnutzung im Rahmen des EfA-Nachnutzungsmodells ist vergaberechtlich nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) Vergabeverordnung (VgV) zulässig. Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden. Neben der Referenzimplementierung der brain-SCC GmbH als Landeslösung M-V gibt es nach den Ergebnissen einer europaweit durchgeführten Markerkundung (siehe https://ted.europa.eu/ udl?uri=TED:NOTICE:263993-2021:TEXT:DE:HTML&src=0) keine weitere Software-Lösung, die die Anforderungen an ein EfA-fähiges Bauantragssystem bereits heute nahezu vollständig erfüllt und die eine Umsetzung der spezifischen Anforderungen der nachnutzenden Länder bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist des Onlinezugangsgesetzes (OZG) erwarten lässt. Die Anforderungen ergeben sich u. a. aus den EfA-Mindestanforderungen Version 1.0 vom 08.12.2020 (https://leitfaden.ozg-umsetzung.de/download/attachments/12587267/EfA-Mindestanforderungen_Version%201.0.pdf?version=1&modificationDate=1623408506662&api=v2). Der brain-SCC GmbH kommt hinsichtlich der Bereitstellung einer den sachlich gerechtfertigten Anforderungen entsprechenden Bauantragssoftware-Lösung zur Nachnutzung durch andere Bundesländer eine Alleinstellung zu.
Nach Auswertung der europaweiten Markterkundung kann aus technischen Gründen nur dieses Unternehmen mit der Lösung brain-GeoCMS® eine dem Bedarf der Auftraggeberin entsprechende Lösung bereitstellen. Eine vollständige oder zumindest erforderliche weitestgehende Neuentwicklung des Online-Dienstes durch einen Dritten wäre mit erheblichen Nachteilen verbunden, sodass ein solches Vorgehen als nicht mehr vernünftig i. S. des § 14 Abs. 6 VgV betrachtet wird. Statt lediglich der Anpassung einer bereits als Standard bestehenden Basissoftware an die Anforderungen der nachnutzenden Bundesländer wäre bei einer Umsetzung einer entsprechenden Basislösung als Entwicklungsprojekt durch Dritte vorlaufend ein hoher Erstellungsaufwand erforderlich. Dies gilt auch, als keines der in der Markterkundung betrachteten Systeme in der Lage ist, die im OZG-Projekt erstellten Konzeptionen und Prozesse für die kollaborative Bearbeitung abzubilden. Auch Im- und Exportfunktionen von Daten sowie Anbindung externer Systeme zur Weiterverarbeitung über standardisierte Schnittstellen sind als bedeutende Funktionalitäten derzeit nicht oder nur unzureichend umgesetzt. Eine fristgerechte Lösung mit Start zum 1.1.2023 könnte damit nicht bereitgestellt werden. Die auf Grundlage einer Basislösung erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben und Bedingungen der nachnutzenden Bundesländer inkl. Lieferung, Installation, Konfiguration und Anschluss der kommunalen Vollzugsbehörden (Roll-out) würden erst nach Abschluss des Entwicklungsprojektes durchgeführt werden können. Mit einer solchen zunächst durchzuführenden Entwicklung wären Mehrkosten verbunden, die bei einer Nachnutzung der bereits im Einsatz befindlichen Lösung brain-GeoCMS® nicht anfallen. Zusätzlich würden auch die bereits vom Land Mecklenburg-Vorpommern getätigten Investitionen hinfällig werden. Hinzukommt, dass mit einer weitestgehenden Neuentwicklung Entwicklungsrisiken verbunden sind, die bei einer Nachnutzung der bereits im Einsatz befindlichen Lösung brain-GeoCMS® nicht bestehen.
Eine unzulässige künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter liegt nicht vor. Die Festlegung der maßgeblichen Anforderungen beruht auf auftrags- und sachbezogenen Erwägungen, deren Grundlagen sich unmittelbar aus Anforderungen an ein digitales Bauantragsverfahren nach OZG und dem EfA-Prinzip ergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nachnutzung der Software brain-GeoCMS® für digitale Bauantragsverfahren u.a. durch andere Bundesländer inkl. Anpassungsleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Vorliegend handelt es um eine Ex-Ante-Transparenz-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“