Landkreis Ludwigslust-Parchim - Beschaffung von drei Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021020025
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Parchim
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19370
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-lup.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Beschaffung von drei Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF)
Beschaffung von drei Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF)
Rettungswache Schwanheider Straße 17 19258 Boizenburg Der Auftraggeber behält sich die Übergabe am Standort der Produktionsstätte des Bieters vor, wenn im Gegenzug die Kosten für die Überführung entfallen., Rettungswache Pestalozziweg 19 19370 Parchim, Rettungswache Lange Straße 58 A 19395 Plau am See
Beschaffung von drei Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) mit Auf- und Ausbau nach DIN EN 75079
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Ambulanz Mobile GmbH & Co. KG
Ort: Schönebeck
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YDZK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.