Vergabe Fördermittelberatung und -management Kommunalhafen und Sportboothafen Vitte Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-01 EU Fördermittelmanagement
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Vitte / Hiddensee
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Postleitzahl: 18565
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.seebad-hiddensee.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Fördermittelberatung und -management Kommunalhafen und Sportboothafen Vitte
Die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee hat im Vorfeld der Ausschreibung ein Grobkonzept zur Neustrukturierung des Hafens Vitte beauftragt. Dieses Konzept soll eine Inwertsetzung und die Sicherung der Daseinsvorsorge des Hafens gewährleisten. Sehr großer Wert gelegt wird bei der Planung und Umsetzung auf eine nachhaltige und umweltfreundliche Planung im maritimen Umfeld, auf wirtschaftliche und tragfähige Konzepte und eine aktive Beteiligung aller relevanten Akteure. Im Rahmen der vorgenannten Zielsetzung wurde das Themengebiet des energieautarken Hafens aufgenommen. Im Zuge dessen soll das Grobkonzept der Neustrukturierung des Hafens Vitte die Abläufe von Tourismus, Umschlag des Warenverkehrs, sowie der Fischerei klarer voneinander separieren. Die Auftraggeberin hat die Finanzierung des Projektes sicherzustellen und wird in diesem Zusammenhang gegebene Möglichkeiten einer öffentlichen Förderung prüfen und bei Eignung auch beantragen. Zur Finanzierung wurden bereits unverbindliche Vorgespräche geführt, es liegt aber noch kein Antrag und damit auch noch keine verbindliche Förderzusage /-bescheidung vor mit der Folge, dass das Vorhaben unter einem Finanzierungsvorbehalt stehen.
Zur Umsetzung dieses Projekts benötigt der Auftraggeber fachliche Unterstützung. Mit dieser Ausschreibung nachgefragt wird daher die Fördermittelberatung und das Fördermittelmanagement für die Neukonzeptionierung und Umgestaltung sowohl des Kommunalhafens als auch des Sportboothafens Vitte.
Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb, ein Eigenbetrieb der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Norderende 162 18565 Vitte/Hiddensee
Fördermittelberatung und Fördermittelmanagement für die Neukonzeptionierung und Umgestaltung des Kommunalhafens und des Sportboothafens Vitte (Hiddensee)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YPEREYH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Unternehmen haben gem. § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Sachsen-Anhalt zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).