Beschaffung von Notarzteinsatzfahrzeugen
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23970
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nordwestmecklenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Notarzteinsatzfahrzeugen
Beschaffung von bis zu 13 Rettungswagen.
Landkreis Nordwestmecklenburg Eigenbetrieb Rettungsdienst Verwaltungssitz:
Wald Eck 7
19417 Warin
Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die verbindliche Lieferung von 10 Koffer-RTW nach DIN EN 1789 Typ C für das Jahr 2022 mit der unverbindlichen Option des Auftraggebers, bis zu 3 baugleiche Fahrzeug bis einschließlich 2024 in Auftrag zu geben.
Darüber hinaus ist jeweils ein Wechsel des Aufbaus der verbindlichen RTWs auf ein anderes Fahrgestell (Kofferwechsel) spätestens im fünften Jahr nach Auslieferung Bestandteil dieser Ausschreibung. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers, dass ein Kofferwechsel stattfindet.
Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die verbindliche Lieferung von 10 Koffer-RTW nach DIN EN 1789 Typ C für das Jahr 2022 mit der unverbindlichen Option des Auftraggebers, bis zu 3 baugleiche Fahrzeug bis einschließlich 2024 in Auftrag zu geben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen:
— Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialkassen (nicht älter als 6 Monate),
— Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt (nicht älter als 6 Monate),
— aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate),
— mind. 3 vergleichbare Referenzen der letzten 3 Kalenderjahre,
— Qualitätsmanagement, Zertifiziert gemäß ISO 9001 oder vergleichbar,
— Nennung eines Projektverantwortlichen,
— Projektablaufplan,
— Bieterangaben gemäß Leistungsverzeichnis.
Abschnitt IV: Verfahren
23936 Grevesmühlen, Raum 4307
Auftraggeber
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.