Prüfung der ortsfesten Anlagen und Betriebsmittel Referenznummer der Bekanntmachung: 150-21-11
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: VAT Id Nr. DE 129517720
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Greifswald
NUTS-Code: DE80N Vorpommern-Greifswald
Postleitzahl: 17491
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ipp.mpg.de
Adresse des Beschafferprofils: www.ipp.mpg.de/12517/einkauf
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung der ortsfesten Anlagen und Betriebsmittel
Prüfung/Wiederholungsprüfung der elektrischen ortsfesten Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV.
Greifswald
Zu prüfen sind ca. 910 ortsfeste elektrische Anlagen bzw. Betriebsmittel einschließlich aller deren Einzelstromkreise (inkl. Schutzeinrichtung, nachgehende Geräte und Anschlüsse).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Das ausgefüllte und unterzeichnete Leistungsverzeichnis,
— Formblatt Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach VgV,
— Formblatt Eigenerklärung zur Eignung,
— Formblatt Referenzen,
— Nachweis der Objektbesichtigung,
— Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung,
— gültige Freistellungsbescheinigung (Bauabzugssteuer).
Gemäß DIN VDE 0105-100 und DIN EN62305-3 sind die Arbeiten von Elektrofachkräßften durchzuführen.
Siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.