Ausstattung-Ersatzneubau Schule Referenznummer der Bekanntmachung: 06521000201-001
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Satow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18239
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gemeinde-satow.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausstattung-Ersatzneubau Schule
Ausstattung einer Schule mit Mobiliar und Lehrmittel für 6 Schulklassen, Musikraum, Nebenräume, Hausmeister-, Keramik-, und Schülerwerkstatt, Archiv, Direktion, Cafeteria, Teeküche, Mitmachküche, Flure, Galerien, Lehrbereiche.
Regionale Schule
Seestraße 9
18239 Satow
Lieferung und gebrauchsfertige Aufstellung von Schulmobiliar und Lehrmittel.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in dem Angebot jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
Die Vollmacht des Vertreters der Bietergemeinschaft muss von sämtlichen Mitgliedern unterschrieben sein und ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Im Angebot sind die Gründe zur Bildung der Bietergemeinschaft darzulegen.
Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch.
a) Eigenerklärung zur Eignung,
b) Eigenerklärung Haftpflichtversicherung,
c) Eigenerklärung Unternehmensdarstellung,
d) Von den Nachunternehmern sind nachfolgend aufgeführte Erklärungen und Nachweise einzureichen:
— Eigenerklärung zur Eignung,
— Eigenerklärung Haftpflichtversicherung,
— Eigenerklärung Unternehmensdarstellung.
Eigenerklärung Referenzen.
Mindestens 3 Referenzen in den letzten 3 Kalenderjahren über die Erbringung von Lieferleistungen bezüglich der besonderen Leistungsart des jeweiligen Loses.
Die Bieter verpflichten sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung maßgebliche Mindest-Stundenentgelt zu bezahlen. Die Pflicht zu höherer Entgeltzahlung aufgrund anderweitiger Regelungen bleibt hiervon unberührt. Soweit das Unternehmen Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, verpflichtet es sich, dem Nachunternehmer die für den Bieter geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen. Gilt nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständliche Dienstleistung ganz oder teilweise im EU-Ausland zu erbringen (vgl. § 9 Absatz 9 Halbsatz 2 VgG M-V).
Abschnitt IV: Verfahren
Gemeinde Satow
Heller Weg 2A
18239 Satow
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers in elektronischer Form an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.