Planung und Ausstattung einer Atemschutzwerkstatt mit dazugehöriger Taucherlast
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung und Ausstattung einer Atemschutzwerkstatt mit dazugehöriger Taucherlast
Die Feuer – und Rettungswache 1 der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird erweitert. Der Bereich der Atemschutzwerkstatt erhält einen Neubau. Die sich in Bestand und Benutzung befindende Atemschutzwerkstatt wird mit dem Umzug teilweise neu ausgestattet, bzw. diverse Geräte/Maschinen/technische Anlagen bleiben in Bestand. Sie werden im Zuge der Renovierungsarbeiten demontiert und in der neuen Werkstatt remontiert und gemäß abgestimmter Planung eingebunden. Neben der Lieferung und in Betriebsbereitschaft zu versetzende diverse Neugeräte ist die TGA -Planung der neuen Werkstatt, Bestandteil der zu vergebenden Leistung. Der Ausführungszeitraum für die TGA – Planung beginnt unmittelbar mit der Auftragserteilung. Der Beginn der Ausstattung mit den technischen Geräten, bzw. Anlagen ist mit dem Auftraggeber nach Baufortschritt abzustimmen, voraussichtlich ab Frühjahr 2023 bis Herbst 2023.
Feuer – und Rettungswache 1 der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Erich-Schlesinger-Str. 24
18059 Rostock
Planung und Ausstattung einer Atemschutzwerkstatt mit dazugehöriger Taucherlast nach Umzug in den Neubau. Die Leistung umfasst die Beschaffung diverser Neugeräte und die Umsetzung der in Bestand verbleibenden Geräte, sowie die dazugehörige TGA -Planung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen (FB 124_LD),
— Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (FB 235),
— Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (FB 236) – nach Aufforderung,
— Eigenerklärung zum Unternehmensstatus (KMU),
— Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen,
— 2 Referenzen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Eigenerklärung zum Mindestlohn nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V,
— Vereinbarung Kontrollen Mindestlohn nach § 10 VgG M-V,
— Erklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen,
— Gewerbeanmeldung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse: www.regierung-mv.de
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.