KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR – Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von interaktiven Displays mit Pylonensystemen für Schulen (1.7.2021-31.12.2022) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021040001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ks-mecklenburg.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sis-schwerin.de
Abschnitt II: Gegenstand
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR – Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von interaktiven Displays mit Pylonensystemen für Schulen (1.7.2021-31.12.2022)
Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von interaktiven Displays mit Pylonensystemen für Schulen.
19061 Schwerin
Schulen in West-Mecklenburg, überwiegend in Schwerin, im Landkreis Ludwigslust-Parchim und Gemeinden
Die KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR schreibt eine Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von interaktiven Displays mit Pylonensystemen für Schulen aus. Diese sollen in Schulen in West-Mecklenburg, überwiegend in Schwerin, im Landkreis Ludwigslust-Parchim und Gemeinden zum Einsatz kommen. Die garantierte Abnahmemenge beträgt 60 Systeme.
Digitalpakt Schulen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Cancom GmbH
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YDL7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.