Landkreis Ludwigslust-Parchim – Errichtung und Betrieb eines nachhaltigen Breitbandnetzes in unterversorgten Gebieten des Projektgebietes Boizenburg unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe

Zuschlagsbekanntmachung – Konzession

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/23/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Parchim
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19370
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://sis-schwerin.de/externer-link/?href=http://www.kreis-lup.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Landkreis Ludwigslust-Parchim – Errichtung und Betrieb eines nachhaltigen Breitbandnetzes in unterversorgten Gebieten des Projektgebietes Boizenburg unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Auftraggeber hat bereits im Jahr 2019 zur Versorgung aller Bürger und Gewerbetreibenden im Projektgebiet Boizenburg mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten den Bau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsnetzes sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen in Auftrag gegeben. Das Verfahren wurde unter Referenz 2019/S 034-078906 im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Vorliegend handelt es sich um einen Nachtrag zu dem abgeschlossenen Vertrag, der aufgrund von Fehlmeldungen im Markterkundungsverfahren notwendig geworden ist.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Diese Konzession ist in Lose aufgeteilt: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
32412000 Kommunikationsnetz
32571000 Kommunikationsinfrastruktur
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Siehe oben Abschnitt II.1.4).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Es handelt sich um einen Nachtrag zu einem bestehenden Vertrag. Es wurden keine Zuschlagskriterien herangezogen. Im ursprünglichen Verfahren waren folgende Zuschlagskriterien festgelegt: Technisches Konzept/technischer Service
  • Kriterium: Versorgung mit Bandbreiten
  • Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
  • Kriterium: Endkundenprodukte
  • Kriterium: Qualität des Marketing- und Vertriebskonzepts
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung in den unten aufgeführten Fällen
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Es handelt sich um eine Auftragserweiterung, die in den Grenzen des § 132 Abs. Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB analog (vgl. oben die Ausführungen zum Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB) vergaberechtlich zulässig ist. Es wird freiwillig die vorliegende Zuschlagsbekanntmachung zur Transparenz veröffentlicht.

IV.1.11)Hauptmerkmale des Vergabeverfahrens:

Frühere Bekanntmachung: 2019/S035- 078906. Unter Ziff. IV.2) kann die frühere Bekanntmachung nicht eingetragen werden, da diese aufgrund einer Vorgabe in dem genutzten Vergabeportal nicht als Konzession, sondern hilfsweise als Auftrag eingegeben werden musste. Ein Verweis in einer Konzessionsbekanntmachung auf eine Auftragsbekanntmachung ist technisch in dem vorliegenden Portal nicht möglich.

Es handelt sich um eine Auftragsänderung entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB.

IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

Eine Konzession/Ein Los wurde vergeben: ja
V.2)Vergabe einer Konzession
V.2.1)Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
18/01/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert der Konzession und zu den wesentlichen Finanzierungsbedingungen (ohne MwSt.)
Gesamtwert der Konzession/des Loses: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die Bekanntmachung ist gerichtet auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Da diese den Zweck hat, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung und den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten zu ermöglichen, ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gemäß § 149 Nr. 8 GWB nicht anwendbar.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die vorliegende Konzession dient dazu, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind gemäß § 149 Nr. 8 GWB das GWB-Vergaberecht, die EU-Vergaberichtlinien, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des förmlichen Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ob sich die Vergabekammer vor dem Hintergrund des Ausnahmetatbestandes in § 149 Nr. 8 GWB für zuständig erklären wird, kann der Konzessionsgeber nicht für die Vergabekammer entscheiden. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist jedenfalls grundsätzlich unzulässig, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Konzessionsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Konzessionsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bliebt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/06/2021