Landkreis Ludwigslust-Parchim – Errichtung und Betrieb eines nachhaltigen Breitbandnetzes in unterversorgten Gebieten des Projektgebietes Boizenburg unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Parchim
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19370
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://sis-schwerin.de/externer-link/?href=http://www.kreis-lup.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Ludwigslust-Parchim – Errichtung und Betrieb eines nachhaltigen Breitbandnetzes in unterversorgten Gebieten des Projektgebietes Boizenburg unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Der Auftraggeber hat bereits im Jahr 2019 zur Versorgung aller Bürger und Gewerbetreibenden im Projektgebiet Boizenburg mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten den Bau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsnetzes sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen in Auftrag gegeben. Das Verfahren wurde unter Referenz 2019/S 034-078906 im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Vorliegend handelt es sich um einen Nachtrag zu dem abgeschlossenen Vertrag, der aufgrund von Fehlmeldungen im Markterkundungsverfahren notwendig geworden ist.
Siehe oben Abschnitt II.1.4).
- Kriterium: Es handelt sich um einen Nachtrag zu einem bestehenden Vertrag. Es wurden keine Zuschlagskriterien herangezogen. Im ursprünglichen Verfahren waren folgende Zuschlagskriterien festgelegt: Technisches Konzept/technischer Service
- Kriterium: Versorgung mit Bandbreiten
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Endkundenprodukte
- Kriterium: Qualität des Marketing- und Vertriebskonzepts
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Es handelt sich um eine Auftragserweiterung, die in den Grenzen des § 132 Abs. Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB analog (vgl. oben die Ausführungen zum Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB) vergaberechtlich zulässig ist. Es wird freiwillig die vorliegende Zuschlagsbekanntmachung zur Transparenz veröffentlicht.
Frühere Bekanntmachung: 2019/S035- 078906. Unter Ziff. IV.2) kann die frühere Bekanntmachung nicht eingetragen werden, da diese aufgrund einer Vorgabe in dem genutzten Vergabeportal nicht als Konzession, sondern hilfsweise als Auftrag eingegeben werden musste. Ein Verweis in einer Konzessionsbekanntmachung auf eine Auftragsbekanntmachung ist technisch in dem vorliegenden Portal nicht möglich.
Es handelt sich um eine Auftragsänderung entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB.
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Bekanntmachung ist gerichtet auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Da diese den Zweck hat, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung und den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten zu ermöglichen, ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gemäß § 149 Nr. 8 GWB nicht anwendbar.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die vorliegende Konzession dient dazu, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind gemäß § 149 Nr. 8 GWB das GWB-Vergaberecht, die EU-Vergaberichtlinien, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des förmlichen Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ob sich die Vergabekammer vor dem Hintergrund des Ausnahmetatbestandes in § 149 Nr. 8 GWB für zuständig erklären wird, kann der Konzessionsgeber nicht für die Vergabekammer entscheiden. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist jedenfalls grundsätzlich unzulässig, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Konzessionsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Konzessionsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bliebt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland