LGE Mecklenburg-Vorpommern GmbH – Erneuerung Schulgebäude Hamburger Allee 126, 19063 Schwerin – Haus 1 – Los 6 Fensterbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2021010013
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lge-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
LGE Mecklenburg-Vorpommern GmbH – Erneuerung Schulgebäude Hamburger Allee 126, 19063 Schwerin – Haus 1 – Los 6 Fensterbauarbeiten
Erneuerung Schulgebäude Hamburger Allee 126, 19063 Schwerin – Haus 1 – Los 6 Fensterbauarbeiten.
Schule – Haus 1
Hamburger Allee 126
19063 Schwerin
Umbau und Sanierung einer 4-geschossigen unterkellerten DDR-Typenschule im Bestand. Für den zu sanierenden Altbauteil als auch für die Neubauten als Anbauten sind Kunststofffenster zu liefern und einzubauen.
— ca. 240 St. Kunststofffenster/Maße: 98 x 66 cm bis 282 x 191 cm,
— 4 St. Fenster als Rauchabzug mit Motor, Steuer-/Modulzentrale, RWA Taster einschl. Installation,
— 4 St. Insektenschutzrollo.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Beckmann Fenster und Türen Zentrale GmbH
Ort: Pinnow
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YDCZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.