Fahrplanauskunft Mecklenburg-Vorpommern erweitert durch die barrierefreie Beauskunftung EFA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vmv-mbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrplanauskunft Mecklenburg-Vorpommern erweitert durch die barrierefreie Beauskunftung EFA
Ab 2022 fordert das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV. Dies schließt die Beauskunftung von barrierefreien Reiseketten über die einzelnen Landesauskunftssysteme (EFA-MV) mit ein. Die Daten zur Barrierfreiheit sollen auf Grundlage des Delfi-Handbuchs „Barrierefreie Reiseketten in der Fahrgastinformation“ erfasst und für die Fahrgastinformation genutzt werden. Zur zukünftigen Beauskunftung barrierefreier Routen im landesweiten elektronischen Fahrplanauskunftssystem M-V benötigt die VMV technische Erweiterungen und Dienstleistungen (z. B.: Erfassungstool, Schulungen Asset Management/Modellierungen, steigscharfe Modellierung der Haltestellen/Bahnhöfe in DIVA 4 und OSM der Bahnhöfe, Backenderweiterung) im Hintergrundsystem (DIVA 4).
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern (landesweiten Fahrplanauskunft, DIVA 4).
Es werden, damit das bestehende EFA-VMV - Hintergrundsystem das Ziel der DELFI-konformen Barrierefreiheit erreichen kann, folgende Erweiterungen und Dienstleistungen an den derzeitigen Betreiber Mentz GmbH beauftragt:
1. Erweiterung des VMV-Backendsystems um zusätzliche barrierefreie Routing-Optionen,
2. Bereitstellung des MENTZ Erfassungstools zur Erfassung der barrierefreien Haltestellenausstattung gemäß DELFI,
3. Schulung Asset Management mit den DELFI Erweiterungen / Erfassungstool,
4. Schulung Haltestellenmodellierung in DIVA und OSM als Voraussetzung für die Erfassung,
5. Erweiterung der VMV Fahrplanauskunft hinsichtlich einer barrierefreien Fahrplanauskunft durch eine bereichs- und steigscharfe Modellierung der Haltestellen / Bahnhöfe in DIVA und OSM.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Vergabe des Dienstleistungsauftrages kommt nur ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV in Betracht. Danach darf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur durchgeführt werden:
Abs. 2), wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
— a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
— b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
— c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, [...]
Die Voraussetzungen für eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV sind im Einzelfall gegeben:
1. Mit der Auftragsvergabe 2000 hat sich die VMV für das System der Firma Mentz GmbH Datenverarbeitung entschieden. Das angewandte System wird nur von dieser Firma angeboten. Der neue Auftrag ist damit in der Mehrzahl der technischen Aspekte an eine bestimmte Ausführungsart gebunden.
2. Am deutschen Markt sind zwar weitere Anbieter etabliert, die jedoch nicht das System der Firma Mentz Datenverarbeitung bzw. ein dazu im Detail vergleichbares System anbieten. Sie vertreiben stattdessen eigene Systeme.
3. Die Kompatibilität der verschiedenen Systeme scheitert an den unterschiedlichen Datenformaten und den in Mecklenburg-Vorpommern nicht flächendeckend verfügbaren Haltestellenkoordinaten.
4. Es ist aus dem erreichten Stand der Fahrplanauskunft Mecklenburg-Vorpommern nicht vertretbar, dieses System mit entsprechenden Systemwechselkosten auf das System eines anderen Anbieters umzustellen. Speziell die Datenschnittstellen erfordern individuelle Anpassungen, die besondere Erfahrungen verlangen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81675
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine ex-post Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB. Die VMV ist der Ansicht, dass diese Auftragvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV zulässig gewesen ist.
2. Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrags.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]7
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.abst-mv.de