Schornsteinfegerleistungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.WIRO.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schornsteinfegerleistungen
Erbringung der nicht hoheitlichen (sog. „freien“) Schornsteinfegerleistungen in den Liegenschaften der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH sowie in denjenigen Liegenschaften, in denen die Anlagen durch die WIR Wärme in Rostocker Wohnanlagen GmbH betrieben werden.
Los 5 (AG = WIRO) und Los 6 (AG = WIR) müssen zusammen angeboten werden und werden nur gemeinsam an einen Auftragnehmer vergeben.
Stadteile: Groß Klein, Schmarl, Lichtenhagen
Erbringung nicht hoheitlicher (sog. „freier“) Schornsteinfegerleistung (Lüftungsanlagen) in den Liegenschaften der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH in den zuvor benannten Stadtteilen.
Stadtteil: Lütten Klein
Erbringung nicht hoheitlicher (sog. „freier“) Schornsteinfegerleistung (Feuerungs- und Lüftungsanlagen) in den Liegenschaften der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH im zuvor benannten Stadtteil.
Stadtteil: Südstadt, Biestow, Dierkow, Toitenwinkel
Erbringung nicht hoheitlicher (sog. „freier“) Schornsteinfegerleistung (Feuerungs- und Lüftungsanlagen) in den Liegenschaften der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH in den zuvor benannten Stadtteilen.
Stadtteil: Evershagen
Erbringung nicht hoheitlicher (sog. „freier“) Schornsteinfegerleistung (Feuerungs- und Lüftungsanlagen) in den Liegenschaften der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH im zuvor benannten Stadtteil.
Stadtteile: Reutershagen, Hansaviertel, Komponistenviertel, Kröpeliner Tor Vorstadt, Stadtmitte, Brinckmanshöhe, Gehlsdorf, Warnemünde, Markgrafenheide, Diedrichshagen
Erbringung nicht hoheitlicher (sog. „freier“) Schornsteinfegerleistung (Feuerungs- und Lüftungsanlagen) in den Liegenschaften der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH in den zuvor benannten Stadtteilen.
Stadtteile: Hansaviertel, Komponistenviertel, Kröpeliner Tor Vorstadt, Gehlsdorf, Warnemünde, Markgrafenheide
Erbringung nicht hoheitlicher (sog. „freier“) Schornsteinfegerleistung (Feuerungssanlagen) in den Liegenschaften der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH in den zuvor benannten Stadtteilen, die durch die WIR Wärme in Rostocker Wohnanlagen GmbH betrieben werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung gem. Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ über:
— Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 42 VgV i. V. m. §§ 122 ff GWB,
— Erkärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung,
— Erklärung zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft,
— Angaben zur Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder anderer Nachweis über erlaubte Berufsausübung.
Bietererklärung – Ergänzung des Angebotsschreibens (Verpflichtungserklärung des Bieters zur Einhaltung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern). Die Eigenerklärung ist im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied mit dem Angebot und im Falle der Hinzuziehung eines anderen Unternehmens (z. B. Eignungsleihe, Unterauftragnehmer) auf gesondertes Verlangen einzureichen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die entsprechenden Nachweise zu der abgegebenen Eigenerklärung, im Falle der Bietergemeinschaft von jedem Mitglied auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Eigenerklärung gem. Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ über:
— Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und in Höhe von mind. 250,0 T EUR für Vermögensschäden ist abgeschlossen oder wird bei Zuschlagserteilung in angegebener Höhe abgeschlossen (Mindestforderung).
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Eigenerklärung ist im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied mit dem Angebot und im Falle der Hinzuziehung eines anderen Unternehmens (z. B. Eignungsleihe, Unterauftragnehmer) auf gesondertes Verlangen einzureichen.
Eigenerklärung gem. Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“:
— Erklärung über technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur termingerechten Durchfürung des Auftrages und dass die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Personen entsprechend qualifiziert sind,
— Angabe über mindestens 1, dem jeweiligen Leistungsinhalt und Volumen vergleichbaren, Referenzauftrag aus den letzten 3 Jahren,
— Eintragung als „Schornsteinfeger“ in die Handwerksrolle oder Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerks-Verordnung vom 18.3.2016
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Eigenerklärung ist im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied mit dem Angebot und im Falle der Hinzuziehung eines anderen Unternehmens (z. B. Eignungsleihe, Unterauftragnehmer) auf gesondertes Verlangen einzureichen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die entsprechenden Nachweise zu der abgegebenen Eigenerklärung, im Falle der Bietergemeinschaft von jedem Mitglied auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
„Schornsteinfeger“ gem. § 1 Abs. 2 HWO i. V. m. Anlage A – Nr. 12
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Alle Vergabeunterlagen stehen zum uneingeschränkten Download unter der Vergabeplattform https://portal.evergabemv.de/E37329577 zur Verfügung. Es werden keine Vergabeunterlagen in Papierform versendet.
2. Bietergemeinschaftnen nach § 43 VgV sind zugelassen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften, die sich im Auftragsfall zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen wollen, sind im Angebot die Mitglieder der Gemeinschaft und der federführende Vertreter zu benennen. Mit dem Angebot ist eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, dass der federführende Vertreter als bevollmächtigter Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Gemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt und insbesondere berechtigt ist, mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen, sowie dass jedes Gemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet. Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind verpflichtet, die geforderten Erklärungen und Nachweise zu erbringen und einzureichen.
3. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, wenn sich der Bieter zum Nachweis der Eignung des Unterauftragnehmers bedient.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen geprüft hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) der Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberiin gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin geprüft werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weitere Einzelheiten können § 160 GWB entnommen werden.