Neubau GeneratinenQuartier Breite Straße in der Stadt Loitz — Hofgestaltung — Planungsleistung Freianlagen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stralsund
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 18439
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 3831 / 4794-39
Fax: +49 3831 / 4794-20
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dsk-big.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau GeneratinenQuartier Breite Straße in der Stadt Loitz — Hofgestaltung — Planungsleistung Freianlagen
Das Grundstück befindet sich im Sanierungsgebiet der Stadt Loitz „Altstadt“. Das GenerationenQuartier liegt in einem Quartier, welches westlich begrenzt wird durch die Breite Straße, südlich durch die Heilgeiststraße sowie östlich durch die Peenestraße. Die Neubebauung des Quartiers erfolgt im Auftrag und unter Mitwirkung der Stadt Loitz/Stadtwerke Loitz und soll als „GenerationenQuartier“ Impulsgeber und Initial für eine nachhaltige Altstadtentwicklung werden. Die straßenbegleitende Bebauung soll sich grundsätzlich an den historischen Parzellen, Geschossigkeiten, Dachformen und Materialien orientieren. Eine hochwertige, zeitgenössische Interpretation der historischen Gebäude ist wünschenswert. Die Hofräume sollen als Parzellen lesbar bleiben, jedoch als attraktive, begrünte Flächen verbunden werden. Hier sollten historische Strukturen aufgegriffen werden, ohne eine zu starke bauliche Verdichtung umzusetzen. Für die Errichtung der Gebäude ist eine gemeinsame Hofgestaltung zu planen. Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung soll bis Ende 2021 abgeschlossen sein, um einen geplanten Baubeginn im Sommer 2022 realisieren zu können.
Stadt Loitz
Planungsleistungen Freianlagen Leistungen zur Planung der Freianlagen gem. §§ 38 ff. HOAI 2021 für den Neubau GenerationenQuartier Breite Straße in der Stadt Loitz in den Leistungsphasen 1 bis 9 gem. § 39 HOAI. Die Option zur stufenweisen Beauftragung der Leistungsphasen behält sich der Auftraggeber vor.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Beauftragung der ersten Leistungsphasen erfolgt durch die Stadt Loitz, vertreten durch den treuhänderischen Sanierungsträger BIG-Städtebau GmbH. Ab der Leistungsphase 4 wird der Vertrag voraussichtllich an die Stadtwerke Loitz GmbH als Auftraggeber übergeleitet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]7
Internet-Adresse: http://www.wm.mv-regierung.de
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr.97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung 5 / 5 von Vergabevorschriften geltend macht.Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der VergabevorschrifteneinSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor EinreichendesNachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbiszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüberdem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestensbiszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfenzuwollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz1Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.