SiGeKo – Zugang zum Königstuhl/Königsweg
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sassnitz
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Postleitzahl: 18546
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dsk-big.de
Abschnitt II: Gegenstand
SiGeKo – Zugang zum Königstuhl/Königsweg
Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators für die Errichtung des Brückenbauwerks auf dem Gelände des Königsstuhl-Nationalparkzentrum Sassnitz.
Bauzeit 12 Monate.
Die Baukosten für die Arbeiten am Brückenbauwerk belaufen sich auf ca. 4.45 Mio. EUR netto.
Nationalparkzentrum Königsstuhl Sassnitz
Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators für die Errichtung des Brückenbauwerks auf dem Gelände des Königsstuhl-Nationalparkzentrum Sassnitz.
Bauzeit 12 Monate.
Die Baukosten für die Arbeiten am Brückenbauwerk belaufen sich auf ca. 4.45 Mio. EUR netto.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eignungsnachweis Zertifikat
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.wm.mv-regierung.de
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr. 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht,
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz 1 Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.