Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale in 18196 Beselin
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Doberan
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18209
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]1
Fax: [removed]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale in 18196 Beselin
Der Landkreis Rostock beabsichtigt den Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale als alleinigen Standort für den gesamten Landkreis Rostock in 18196 Beselin, Am Weidenbruch 10.
Geplant ist ein kompletter Neubau als Ersatz für die aktuell im Landkreis an mehreren Orten angesiedelten feuerwehrtechnischen Zentralen, zur Bündelung der Ressourcen. Das Gebäude wird Sitz für die Feuerwehrtechnische Zentrale des Landkreises Rostock, für das Sachgebiet Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz, sowie für den Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Rostock. Im Katastrophenfall stellt der Neubau die notwendigen Räume für die Koordinierung und Disposition aller notwendigen Maßnahmen zur Verfügung.
Am Weidenbruch 10
18196 Beselin
— 1 St. Netzersatzanlage 200 kVA, stationär,
— NSHV NN 630A, NSHV EN 400A, UVs ca. 13 St.,
— ca. 600 m Kabelrinnen, ca. 100 m Weitspannkabelrinne,
— ca 20 000 m Kabel/Leitungsanlagen,
— ca 500 Leuchten,
— Blitzschutzanlage,
— Türsprechstellen,
— Antenneanlagen,
— Hausalarmierungsanlage,
— Videoüberwachungsanlage,
— Einbruchmeldeanlage,
— ca. 15 000 m Datenkabel,
— Multimediatechnik.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angebote sind ausschließlich elektronisch einzureichen. siehe Pkt. I.3).
Auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in den Vergabeunterlagen hat das Unternehmen die Vergabestelle zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich und vor Angabe eines Angebotes hinzuweisen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 18053
Land: Deutschland
§ 160 GWB — Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland